Vom 16.3.1976
Neugefasst am 23.1.2025
Zuletzt geändert am 10.2.2026
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.