Vom 16.3.1976
Neugefasst am 23.1.2025
Zuletzt geändert am 22.12.2025
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.