Vom 16.3.1976
Neugefasst am 23.1.2025
Zuletzt geändert am 10.2.2026
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.