AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 43

Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

1Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. 2Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.