AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

Zuletzt geändert am 10.2.2026

§ 350

Beschwer

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.