AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613; 1977 S. 269)

Neugefasst am 23.1.2025 (BGBl. I S. Nr. 24)

Erster Teil
Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3Steuern, steuerliche Nebenleistungen
Dritter Abschnitt
Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 16Sachliche Zuständigkeit
Vierter Abschnitt
Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
§ 29bVerarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
Fünfter Abschnitt
Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Siebter Abschnitt
Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
§ 32gDatenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
Zweiter Teil
Steuerschuldrecht
Erster Abschnitt
Steuerpflichtiger
§ 33Steuerpflichtiger
Zweiter Abschnitt
Steuerschuldverhältnis
§ 37Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Dritter Abschnitt
Steuerbegünstigte Zwecke
§ 51Allgemeines
Vierter Abschnitt
Haftung
§ 69Haftung der Vertreter
Dritter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt
Verfahrensgrundsätze
1. Unterabschnitt
Beteiligung am Verfahren
§ 78Beteiligte
2. Unterabschnitt
Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
§ 82Ausgeschlossene Personen
3. Unterabschnitt
Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
I.
Allgemeines
§ 85Besteuerungsgrundsätze
II.
Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
§ 93Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
III.
Beweis durch Urkunden und Augenschein
§ 97Vorlage von Urkunden
IV.
Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
§ 101Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
V.
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
§ 107Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
4. Unterabschnitt
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 108Fristen und Termine
5. Unterabschnitt
Rechts- und Amtshilfe
§ 111Amtshilfepflicht
Zweiter Abschnitt
Verwaltungsakte
§ 118Begriff des Verwaltungsakts
Vierter Teil
Durchführung der Besteuerung
Erster Abschnitt
Erfassung der Steuerpflichtigen
1. Unterabschnitt
Personenstands- und Betriebsaufnahme
§§ 134–136(weggefallen)
3. Unterabschnitt
Identifikationsmerkmal
§ 139aIdentifikationsmerkmal
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungspflichten
1. Unterabschnitt
Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 140Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
2. Unterabschnitt
Steuererklärungen
§ 149Abgabe der Steuererklärungen
3. Unterabschnitt
Kontenwahrheit
§ 154Kontenwahrheit
Dritter Abschnitt
Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt
Steuerfestsetzung
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 155Steuerfestsetzung
II.
Festsetzungsverjährung
§ 169Festsetzungsfrist
2. Unterabschnitt
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
I.
Gesonderte Feststellungen
§ 179Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
II.
Festsetzung von Steuermessbeträgen
§ 184Festsetzung von Steuermessbeträgen
3. Unterabschnitt
Zerlegung und Zuteilung
§ 185Geltung der allgemeinen Vorschriften
Vierter Abschnitt
Außenprüfung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 193Zulässigkeit einer Außenprüfung
2. Unterabschnitt
Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
§ 204Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Fünfter Abschnitt
Steuerfahndung (Zollfahndung)
§ 208Steuerfahndung (Zollfahndung)
Sechster Abschnitt
Steueraufsicht in besonderen Fällen
§ 209Gegenstand der Steueraufsicht
Fünfter Teil
Erhebungsverfahren
Erster Abschnitt
Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
1. Unterabschnitt
Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 218Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
2. Unterabschnitt
Zahlung, Aufrechnung, Erlass
§ 224Leistungsort, Tag der Zahlung
3. Unterabschnitt
Zahlungsverjährung
§ 228Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Zweiter Abschnitt
Verzinsung, Säumniszuschläge
1. Unterabschnitt
Verzinsung
§ 233Grundsatz
2. Unterabschnitt
Säumniszuschläge
§ 240Säumniszuschläge
Dritter Abschnitt
Sicherheitsleistung
§ 241Art der Sicherheitsleistung
Sechster Teil
Vollstreckung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 249Vollstreckungsbehörden
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 259Mahnung
2. Unterabschnitt
Aufteilung einer Gesamtschuld
§ 268Grundsatz
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
I.
Allgemeines
§ 281Pfändung
II.
Vollstreckung in Sachen
§ 285Vollziehungsbeamte
III.
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 309Pfändung einer Geldforderung
4. Unterabschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 322Verfahren
5. Unterabschnitt
Arrest
§ 324Dinglicher Arrest
6. Unterabschnitt
Verwertung von Sicherheiten
§ 327Verwertung von Sicherheiten
Dritter Abschnitt
Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 328Zwangsmittel
2. Unterabschnitt
Erzwingung von Sicherheiten
§ 336Erzwingung von Sicherheiten
Vierter Abschnitt
Kosten
§ 337Kosten der Vollstreckung
Siebenter Teil
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt
Zulässigkeit
§ 347Statthaftigkeit des Einspruchs
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 355Einspruchsfrist
Achter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Strafvorschriften
§ 369Steuerstraftaten
Zweiter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 377Steuerordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt
Strafverfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 385Geltung von Verfahrensvorschriften
2. Unterabschnitt
Ermittlungsverfahren
I.
Allgemeines
§ 397Einleitung des Strafverfahrens
II.
Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 399Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
III.
Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 402Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
IV.
Steuer- und Zollfahndung
§ 404Steuer- und Zollfahndung
V.
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
4. Unterabschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 408Kosten des Verfahrens
Vierter Abschnitt
Bußgeldverfahren
§ 409Zuständige Verwaltungsbehörde
Neunter Teil
Schlussvorschriften
§ 413Einschränkung von Grundrechten

§ 366

Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

1 Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2 Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.

§ 367

Entscheidung über den Einspruch

(1) 1 Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. 2 Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) 1 Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. 2 Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. 3 Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) 1 Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. 2 Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) 1 Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. 2 Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. 3 Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. 4 Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. 5 Abweichend von § 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. 6 § 63 Absatz 1 Nummer 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) 1 Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. 2 Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

§ 368

(weggefallen)

Achter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Strafvorschriften

§ 369

Steuerstraftaten

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2. der Bannbruch,
3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

§ 370

Steuerhinterziehung

(1) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) 1 Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. 2 Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. 3 Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. 2 Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

§ 370a

(weggefallen)

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