Vom 16.3.1976
Neugefasst am 1.10.2002
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.