AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 98

Einnahme des Augenscheins

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.