AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 104

Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

(1) 1Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. 2§ 102 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. 2Für den Beteiligten aufbewahrt werden auch die für ihn geführten Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.