AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

Vierter Abschnitt
Kosten

§ 337

Kosten der Vollstreckung

(1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.