AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 312

Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.