AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 11

Sitz

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.