AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 192

Vertragliche Haftung

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.