AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 48

Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.

(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.