Vom 16.3.1976
Neugefasst am 23.1.2025
Zuletzt geändert am 3.7.2026
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.