AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 49

Verschollenheit

Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.