AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

Zweiter Abschnitt
Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 259

Mahnung

1Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 2Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. 3An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.