Vom 16.3.1976
Neugefasst am 23.1.2025
Zuletzt geändert am 22.12.2025
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.