AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 24

Ersatzzuständigkeit

Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.