AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

V.
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

§ 107

Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

1Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. 2Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.