AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613; 1977 S. 269)

Neugefasst am 23.1.2025 (BGBl. I S. Nr. 24)

Erster Teil
Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3Steuern, steuerliche Nebenleistungen
Dritter Abschnitt
Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 16Sachliche Zuständigkeit
Vierter Abschnitt
Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
§ 29bVerarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
Fünfter Abschnitt
Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Siebter Abschnitt
Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
§ 32gDatenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
Zweiter Teil
Steuerschuldrecht
Erster Abschnitt
Steuerpflichtiger
§ 33Steuerpflichtiger
Zweiter Abschnitt
Steuerschuldverhältnis
§ 37Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Dritter Abschnitt
Steuerbegünstigte Zwecke
§ 51Allgemeines
Vierter Abschnitt
Haftung
§ 69Haftung der Vertreter
Dritter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt
Verfahrensgrundsätze
1. Unterabschnitt
Beteiligung am Verfahren
§ 78Beteiligte
2. Unterabschnitt
Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
§ 82Ausgeschlossene Personen
3. Unterabschnitt
Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
I.
Allgemeines
§ 85Besteuerungsgrundsätze
II.
Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
§ 93Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
III.
Beweis durch Urkunden und Augenschein
§ 97Vorlage von Urkunden
IV.
Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
§ 101Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
V.
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
§ 107Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
4. Unterabschnitt
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 108Fristen und Termine
5. Unterabschnitt
Rechts- und Amtshilfe
§ 111Amtshilfepflicht
Zweiter Abschnitt
Verwaltungsakte
§ 118Begriff des Verwaltungsakts
Vierter Teil
Durchführung der Besteuerung
Erster Abschnitt
Erfassung der Steuerpflichtigen
1. Unterabschnitt
Personenstands- und Betriebsaufnahme
§§ 134–136(weggefallen)
3. Unterabschnitt
Identifikationsmerkmal
§ 139aIdentifikationsmerkmal
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungspflichten
1. Unterabschnitt
Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 140Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
2. Unterabschnitt
Steuererklärungen
§ 149Abgabe der Steuererklärungen
3. Unterabschnitt
Kontenwahrheit
§ 154Kontenwahrheit
Dritter Abschnitt
Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt
Steuerfestsetzung
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 155Steuerfestsetzung
II.
Festsetzungsverjährung
§ 169Festsetzungsfrist
2. Unterabschnitt
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
I.
Gesonderte Feststellungen
§ 179Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
II.
Festsetzung von Steuermessbeträgen
§ 184Festsetzung von Steuermessbeträgen
3. Unterabschnitt
Zerlegung und Zuteilung
§ 185Geltung der allgemeinen Vorschriften
Vierter Abschnitt
Außenprüfung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 193Zulässigkeit einer Außenprüfung
2. Unterabschnitt
Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
§ 204Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Fünfter Abschnitt
Steuerfahndung (Zollfahndung)
§ 208Steuerfahndung (Zollfahndung)
Sechster Abschnitt
Steueraufsicht in besonderen Fällen
§ 209Gegenstand der Steueraufsicht
Fünfter Teil
Erhebungsverfahren
Erster Abschnitt
Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
1. Unterabschnitt
Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 218Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
2. Unterabschnitt
Zahlung, Aufrechnung, Erlass
§ 224Leistungsort, Tag der Zahlung
3. Unterabschnitt
Zahlungsverjährung
§ 228Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Zweiter Abschnitt
Verzinsung, Säumniszuschläge
1. Unterabschnitt
Verzinsung
§ 233Grundsatz
2. Unterabschnitt
Säumniszuschläge
§ 240Säumniszuschläge
Dritter Abschnitt
Sicherheitsleistung
§ 241Art der Sicherheitsleistung
Sechster Teil
Vollstreckung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 249Vollstreckungsbehörden
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 259Mahnung
2. Unterabschnitt
Aufteilung einer Gesamtschuld
§ 268Grundsatz
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
I.
Allgemeines
§ 281Pfändung
II.
Vollstreckung in Sachen
§ 285Vollziehungsbeamte
III.
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 309Pfändung einer Geldforderung
4. Unterabschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 322Verfahren
5. Unterabschnitt
Arrest
§ 324Dinglicher Arrest
6. Unterabschnitt
Verwertung von Sicherheiten
§ 327Verwertung von Sicherheiten
Dritter Abschnitt
Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 328Zwangsmittel
2. Unterabschnitt
Erzwingung von Sicherheiten
§ 336Erzwingung von Sicherheiten
Vierter Abschnitt
Kosten
§ 337Kosten der Vollstreckung
Siebenter Teil
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt
Zulässigkeit
§ 347Statthaftigkeit des Einspruchs
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 355Einspruchsfrist
Achter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Strafvorschriften
§ 369Steuerstraftaten
Zweiter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 377Steuerordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt
Strafverfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 385Geltung von Verfahrensvorschriften
2. Unterabschnitt
Ermittlungsverfahren
I.
Allgemeines
§ 397Einleitung des Strafverfahrens
II.
Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 399Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
III.
Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 402Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
IV.
Steuer- und Zollfahndung
§ 404Steuer- und Zollfahndung
V.
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
4. Unterabschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 408Kosten des Verfahrens
Vierter Abschnitt
Bußgeldverfahren
§ 409Zuständige Verwaltungsbehörde
Neunter Teil
Schlussvorschriften
§ 413Einschränkung von Grundrechten

§ 52

Gemeinnützige Zwecke

(1) 1 Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 2 Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. 3 Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2. die Förderung der Religion;
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5. die Förderung von Kunst und Kultur;
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14. die Förderung des Tierschutzes;
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20. die Förderung der Kriminalprävention;
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten;
27. die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
2 Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. 3 Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

§ 53

Mildtätige Zwecke

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend oder
3. deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden.

§ 54

Kirchliche Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

§ 55

Selbstlosigkeit

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
5. Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nummer 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.

(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.

§ 56

Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

§ 57

Unmittelbarkeit

(1) 1 Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. 2 Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.

(3) 1 Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. 2 Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind.

(4) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.

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