Vom 16.3.1976
Neugefasst am 23.1.2025
Zuletzt geändert am 29.6.2026
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.