Vom 16.3.1976
Neugefasst am 1.10.2002
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.