SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983 (GBl. 1983, 397)

Zuletzt geändert am 29.1.2025 (GBl. 2025 Nr. 6)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

1. TEIL
Das Schulwesen
A.
Auftrag der Schule
§ 1Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
C.
Gliederung des Schulwesens (§§ 3-15)
§ 3Einheit und Gliederung des Schulwesens, inklusive Bildung
D.
Schulverbund (§§ 16-18)
§ 16Verbund von Schularten
E.
Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens (§§ 19-22)
§ 19Bildungsberatung
3. TEIL
Errichtung und Unterhaltung von Schulen
§ 27Grundsätze
4. TEIL
Schulaufsicht
§ 32Grundsätze
5. TEIL
Lehrkräfte, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz; örtliche Schulverwaltung
A.
Lehrkräfte, Schulleitung (§§ 38-43)
§ 38Lehrkräfte
B.
Lehrerkonferenz, Schulkonferenz (§§ 44- 47)
§ 44Allgemeines
C.
Örtliche Schulverwaltung (§§ 48-54)
§ 48Örtliche Schulverwaltung
6. TEIL
Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule; Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat
A.
Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§§ 55-61)
§ 55Eltern und Schule
B.
Schülermitverantwortung (§§ 62-70)
§ 62Aufgaben
C.
Landesschulbeirat
§ 71Landesschulbeirat
7. TEIL
Schüler
A.
Schulpflicht
§ 72Schulpflicht, Pflichten der Schüler
B.
Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (§§ 73-76)
§ 73Beginn der Schulpflicht
C.
Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§§ 77-81)
§ 77Beginn der Berufsschulpflicht
D.
Besondere Regelungen für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (§§ 82-84a)
§ 82Feststellung des Anspruchs
8. TEIL
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen
§ 93Schulgeldfreiheit
9. TEIL
Religionsunterricht
§ 96Grundsätze
10. TEIL
Ethikunterricht, Geschlechtserziehung
§ 100aEthikunterricht
11. TEIL
Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
§ 101Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
12. TEIL
Schlußvorschriften
§ 107Schulen besonderer Art

§ 80

Ruhen der Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht ruht, solange der Berufsschulpflichtige

1. eine öffentliche Schule gemäß § 73 Abs. 2, eine Berufsfachschule, ein Berufskolleg oder eine entsprechende Ersatzschule in freier Trägerschaft besucht;
2. mindestens im Umfang des Unterrichts an einer vergleichbaren öffentlichen Schule, am Unterricht einer Berufsfachschule oder eines Berufskollegs in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist;
3. eine Hochschule, die Filmakademie, die Popakademie oder die Akademie für Darstellende Kunst besucht;
4. als Beamter im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes steht, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt im Benehmen mit dem beteiligten Ministerium fest, daß der Vorbereitungsdienst dem Berufsschulunterricht nicht gleichwertig ist. Das gleiche gilt für Dienstanfänger im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen;
5. das freiwillige soziale oder ökologische Jahr leistet, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt fest, daß die einführende und begleitende Betreuung nicht den Anforderungen der Berufsschule entspricht;
6. Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst leistet.

§ 81

Vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht

(1) 1 Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann feststellen, daß durch den Besuch bestimmter Bildungsgänge die Berufsschulpflicht ganz oder teilweise erfüllt und damit vorzeitig beendet ist. 2 Die gleiche Feststellung kann die Schule für einzelne Berufsschulpflichtige treffen, wenn

1. die bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise entbehrlich macht oder
2. im Hinblick auf das Ausbildungsziel und die Ausbildung des Berufsschulpflichtigen der Besuch der Berufsschule nicht sinnvoll erscheint.

(2) 1 Die Berufsschulpflicht einer Schülerin endet vorzeitig, wenn diese bei Mutterschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Beendigung beantragt. 2 Satz 1 gilt für die Berufsschulpflicht eines männlichen Schülers entsprechend. 3 Die zeitgleiche Beendigung der Berufsschulpflicht beider Eltern nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen.

D.
Besondere Regelungen für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (§§ 82-84a)

§ 82

Feststellung des Anspruchs

(1) 1 Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf der Grundlage der Ergebnisse einer sonderpädagogischen Diagnostik fest, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, und legt nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 4 den Förderschwerpunkt fest. 2 Sie stellt auch fest, ob der Anspruch eine Internatsunterbringung nach § 15 Absatz 3 umfasst. 3 Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht nicht, wenn der Schüler mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung dem Bildungsgang der allgemeinen Schule folgen kann.

(2) 1 Das Verfahren zur Prüfung und Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Feststellungsverfahren) wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeleitet; die allgemeine Schule wirkt hieran mit. 2 Bei Vorliegen konkreter Hinweise, insbesondere dass dem individuellen Anspruch des Kindes beziehungsweise Jugendlichen ohne sonderpädagogische Bildung nicht entsprochen werden kann oder die Bildungsrechte von Mitschülern beeinträchtigt werden, kann das Feststellungsverfahren von der Schulaufsichtsbehörde auch ohne Antrag eingeleitet werden. 3 Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an der sonderpädagogischen Diagnostik (einschließlich Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.

(3) Der Anspruch entfällt, wenn von der Schulaufsichtsbehörde festgestellt wird, dass seine Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.

§ 83

Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Elternwahl in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I

(1) Wird ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt, berät die Schulaufsichtsbehörde die Erziehungsberechtigten umfassend über schulische Angebote sowohl an allgemeinen Schulen als auch an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.

(2) Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 wählen die Erziehungsberechtigten, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I an einer allgemeinen Schule oder einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden soll.

(3) 1 Melden die Erziehungsberechtigen den Wunsch nach Besuch einer allgemeinen Schule an, führt die Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig eine Bildungswegekonferenz durch. 2 Die Beratung der Erziehungsberechtigen erfolgt hierbei auf der Grundlage einer raumschaftsbezogenen Schulangebotsplanung, die mit den von der Erfüllung des Anspruchs berührten Schulen, Schulträgern und Leistungs- und Kostenträgern (berührte Stellen) abgestimmt wird. 3 Ausgehend vom Wunsch der Erziehungsberechtigten schlägt ihnen die Schulaufsichtsbehörde ein Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule vor, das im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach § 15 Absatz 4 grundsätzlich gruppenbezogen zu organisieren ist. 4 Hierbei ist das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigen und den berührten Stellen anzustreben. 5 Das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten besteht nicht im Hinblick auf eine Internatsunterbringung nach § 15 Absatz 3 sowie den organisatorischen Aufbau der allgemeinen Schule insbesondere in Bezug auf den Aufbau, Inhalt und Umfang der schulischen Tagesstruktur.

(4) 1 Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass abweichend von der nach der Bildungswegekonferenz erfolgten Wahl der Erziehungsberechtigten der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer anderen allgemeinen Schule erfüllt wird, wenn an der gewählten Schule auch mit besonderen und angemessenen Vorkehrungen der berührten Stellen die fachlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Anspruchs nicht geschaffen werden können; sie kann in besonders gelagerten Einzelfällen festlegen, dass der Anspruch an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt wird. 2 Satz 1 gilt auch, wenn sich die Erziehungsberechtigten an dem Beratungsverfahren nach Absatz 3 nicht beteiligen. 3 Können Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot einem Bildungsgang einer allgemeinen Schule folgen (zielgleicher Unterricht), kann sich die Festlegung nach Satz 1 nicht auf einen von der Wahl der Erziehungsberechtigten abweichenden Bildungsgang erstrecken.

(5) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung die allgemeine Schule auf den festgestellten Anspruch hinzuweisen und ihr den Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 3 oder die Festlegung nach Absatz 4 mitzuteilen.

(6) 1 Besteht der Anspruch fort, üben die Erziehungsberechtigten ihr Wahlrecht zudem aus

1. vor jeder Anmeldung an einer allgemeinen Schule, hierzu zählt auch der Übergang von einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum auf eine allgemeine Schule,
2. vor dem Übergang von der Grundschule auf eine auf sie aufbauende Schule oder
3. auf eigenen Antrag oder Antrag der Schulaufsichtsbehörde im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit dem letzten Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 3 oder der Festlegung nach Absatz 4.
2 Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

(7) 1 Vor dem Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung wird von der Schulaufsichtsbehörde in einer Berufswegekonferenz unter Beteiligung der Jugendlichen, der Erziehungsberechtigten, der Schulträger sowie der notwendigen Leistungs- und Kostenträger der für die Jugendlichen mit Blick auf ihre individuellen beruflichen Perspektiven und Wünsche am besten geeignete Bildungsweg und -ort festgelegt, um die bestmögliche berufliche Integration zu erreichen. 2 Hierbei ist das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigen und den berührten Stellen anzustreben.

§ 84

Besondere Regelungen zur Schulpflicht bei Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Begrenzung des Schulbesuchs

(1) 1 Für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung, deren Anspruch an einer allgemeinen Schule erfüllt wird, kann die Pflicht zum Besuch der Grundschule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über die in § 75 Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zeit hinaus um ein Jahr verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch das Ziel des Anspruchs besser erreicht werden kann. 2 Wird der Anspruch an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt, dauert diese Pflicht fünf Jahre.

(2) 1 Für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung kann die Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über die in § 75 Absatz 2 Satz 1 bestimmte Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch das Ziel des Anspruchs besser erreichen können. 2 Aus dem gleichen Grund kann für diese Schüler die Pflicht zum Besuch der Berufsschule über die in § 78 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 bestimmte Zeit um ein Jahr verlängert werden.

(3) 1 Besuchen Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule, kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten mit Ablauf der Schulpflicht nach § 75 Absatz 1 oder § 75 Absatz 2 Satz 1 das Ende des Rechts zum weiteren Besuch der Grundschule oder einer auf ihr aufbauenden Schule anordnen. 2 Satz 1 gilt nach Ablauf einer Verlängerung der Schulpflicht nach Absatz 1 oder 2 entsprechend.

§ 84a

Ausführungsvorschriften

Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen

1. zu Inhalt, Umfang und Grenzen des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot in den verschiedenen Förderschwerpunkten einschließlich des Kreises der Anspruchsinhaber sowie zum Verfahren nach den §§ 82 und 84 einschließlich der Überprüfung und Befristung festgestellter Ansprüche,
2. zur Ausübung des Wahlrechts durch die Erziehungsberechtigten nach § 83 Absatz 2, 3 und 6,
3. zum Beratungsverfahren nach § 83 Absatz 1 und 3, insbesondere zu den berührten Stellen sowie zur Zusammensetzung und Organisation der Bildungswegekonferenz, und zur Berufswegekonferenz,
4. zum zieldifferenten Unterricht nach § 15 Absatz 4, insbesondere zu den Bildungszielen, zum Aufsteigen in der Schule, zu den zu erteilenden Zeugnissen und den damit verbundenen Berechtigungen.

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