(1) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann feststellen, daß durch den Besuch bestimmter Bildungsgänge die Berufsschulpflicht ganz oder teilweise erfüllt und damit vorzeitig beendet ist. Die gleiche Feststellung kann die Schule für einzelne Berufsschulpflichtige treffen, wenn
(2) 1Die Berufsschulpflicht einer Schülerin endet vorzeitig, wenn diese bei Mutterschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Beendigung beantragt. 2Satz 1 gilt für die Berufsschulpflicht eines männlichen Schülers entsprechend. 3Die zeitgleiche Beendigung der Berufsschulpflicht beider Eltern nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen.