(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Absatz 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihres sprachlichen, geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. 2Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. 3Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.
(2) 1Kinder, die vor dem 1. August 2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen, geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. 2Die Entscheidung trifft die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks auf der Grundlage der Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1, der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 und weiterer vorliegender Einschätzungen des Entwicklungsstands. 3Soweit dies für die Entscheidung über die Zurückstellung erforderlich ist, kann die Schulleitung ein Gutachten des Gesundheitsamtes beiziehen. 4Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
(3) 1Für Kinder, die nach Absatz 2 zurückgestellt wurden, kann die Schule die Empfehlung aussprechen, eine Juniorklasse zu besuchen, sofern sie ab dem 1. August 2026 schulpflichtig werden und eine Juniorklasse zumutbar erreichbar ist. 2Für die Empfehlung kann die Schule eine Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1 sowie der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 beiziehen oder sich übermitteln zu lassen.
(4) 1Kinder, die ab dem 1. August 2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsstandes oder des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen können, sind verpflichtet, eine Juniorklasse nach § 5b zu besuchen. Satz 1 gilt nicht für Kinder,
(5) 1Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht nicht nach Absatz 4 verpflichtet sind, eine Juniorklasse zu besuchen, werden um ein Schuljahr vom Schulbesuch zurückgestellt, wenn die Erziehungsberechtigten dies beantragen. 2Dies gilt nicht für Kinder, die nach Absatz 4 Satz 2 von der Pflicht zum Besuch einer Juniorklasse ausgenommen sind.
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu
(7) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.