(1) 1 Kinder, für die von der Schulleitung der Grundschule ihres Schulbezirks festgestellt wurde, dass sie aufgrund ihres Sprachstandes für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule im letzten Jahr vor der Einschulung eine zusätzliche intensive Sprachförderung benötigen, sind zur Teilnahme an der Sprachförderung in der Sprachfördergruppe verpflichtet. 2 Die Feststellung nach Satz 1 trifft die Schulleitung im Regelfall auf Grundlage der schulärztlichen Befunde des Entwicklungsfeldes Sprache und der Gesamtbewertung dieses Entwicklungsfeldes im Rahmen der Einschulungsuntersuchung sowie weiterer Einschätzungen des Entwicklungsfelds Sprache, soweit diese vorliegen. 3 Hierfür übermittelt das Gesundheitsamt an die Grundschule die Daten, die die schulärztlichen Befunde des Entwicklungsfeldes Sprache und der Gesamtbewertung dieses Entwicklungsfeldes betreffen. 4 Soweit dies zur Feststellung des Sprachstandes erforderlich ist, kann die Schulleitung das Kind auch zur Teilnahme an einer Sprachstandsdiagnose, die von der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft durchgeführt wird, verpflichten; hierfür werden von dem Kind Daten, die seinen Sprachstand und Sprachförderbedarf betreffen, verarbeitet. 5 § 72 Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für die Pflicht zum Besuch der Sprachfördergruppe.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann auch durch den Besuch einer den Anforderungen des § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den hierzu nach § 5c Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechenden Angebots einer Kindertageseinrichtung erfüllt werden, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen hierfür an der Kindertageseinrichtung vorliegen.
(3) 1 Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu
(4) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder, die vor dem 1. August 2028 schulpflichtig werden. 2 Liegen bei diesen Kindern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, spricht die Schulleitung die Empfehlung aus, eine Sprachfördermaßnahme in einer Sprachfördergruppe zu besuchen, sofern diese zumutbar erreichbar ist.
(1) 1 Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. 2 Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden. 3 Satz 2 findet keine Anwendung auf Kinder, die nach § 72a Absatz 1 verpflichtet sind, an einer Sprachförderung in einer Sprachfördergruppe teilzunehmen.
(2) Nach Abschluß der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.
(1) 1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Absatz 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihres sprachlichen, geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. 2 Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. 3 Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.
(2) 1 Kinder, die vor dem 1. August 2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen, geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. 2 Die Entscheidung trifft die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks auf der Grundlage der Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1, der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 und weiterer vorliegender Einschätzungen des Entwicklungsstands. 3 Soweit dies für die Entscheidung über die Zurückstellung erforderlich ist, kann die Schulleitung ein Gutachten des Gesundheitsamtes beiziehen. 4 Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
(3) 1 Für Kinder, die nach Absatz 2 zurückgestellt wurden, kann die Schule die Empfehlung aussprechen, eine Juniorklasse zu besuchen, sofern sie ab dem 1. August 2026 schulpflichtig werden und eine Juniorklasse zumutbar erreichbar ist. 2 Für die Empfehlung kann die Schule eine Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1 sowie der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 beiziehen oder sich übermitteln zu lassen.
(4) 1 Kinder, die ab dem 1. August 2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsstandes oder des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen können, sind verpflichtet, eine Juniorklasse nach § 5b zu besuchen. 2 Satz 1 gilt nicht für Kinder,
(5) 1 Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht nicht nach Absatz 4 verpflichtet sind, eine Juniorklasse zu besuchen, werden um ein Schuljahr vom Schulbesuch zurückgestellt, wenn die Erziehungsberechtigten dies beantragen. 2 Dies gilt nicht für Kinder, die nach Absatz 4 Satz 2 von der Pflicht zum Besuch einer Juniorklasse ausgenommen sind.
(6) 1 Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu
(7) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
(1) 1 Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. 2 Der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlußklasse der Grundschule erreicht ist; dies gilt nicht im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach § 15 Absatz 4.
(2) 1 Die Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 dauert fünf Jahre. 2 Für Kinder, die in dieser Zeit den Hauptschulabschluss nicht erreicht haben, kann die Schule die Schulpflicht um ein Jahr verlängern.
(3) 1 Für Schüler, die nach zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht feststellen. 2 Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Feststellung auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach neunjährigem Schulbesuch treffen, insbesondere, wenn von einem weiteren Schulbesuch eine sinnvolle Förderung des Schülers nicht erwartet werden kann.
(1) 1 Zum Besuch der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. 2 Anstelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
(2) 1 Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. 2 Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Juniorklasse, eine Gemeinschaftsschule, eine Deutsch-Französische Grundschule gemäß § 107a oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen; Satz 1 gilt weiterhin nicht für Schulpflichtige, für die ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde und die eine allgemeine Schule besuchen. 3 Die Schulaufsichtsbehörde kann
(3) 1 Soweit nicht ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum nach Absatz 2 Satz 1 zuständig ist, haben die Erziehungsberechtigten das Recht, unter den für ihre schulpflichtigen Kinder geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren zu wählen. 2 Die Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen in Abweichung von Satz 1 Schulpflichtige einem geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum zuweisen.
Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2.