SchG

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 22.11.2022

B. Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule

§ 73

Beginn der Schulpflicht

(1) 1Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. 2Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden.

(2) Nach Abschluß der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.