SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 29.1.2025

11. TEIL
Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft

§ 101

Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft

(1) Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

(2) Für die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft gelten das Privatschulgesetz und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften mit der Maßgabe, daß die §§ 6, 7 und 8 Privatschulgesetz auch auf Ergänzungsschulen und § 8 Privatschulgesetz auch auf Erziehungskräfte Anwendung finden.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen bleiben in Kraft.