(1) Das Schulwesen des Landes gliedert sich, unbeschadet seiner im gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag begründeten Einheit, in verschiedene Schularten; sie sollen in allen Schulstufen jedem jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung ermöglichen.
(2) Bei der Gestaltung, Ordnung und Gliederung des Schulwesens ist sowohl auf die verschiedenartigen Begabungsrichtungen und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben als auch auf die Einheit des deutschen Schulwesens, den organischen Aufbau des Schulwesens mit Übergangsmöglichkeiten unter den Schularten und Schulstufen, die Lebens- und Arbeitsfähigkeit der einzelnen Schulen und die Angemessenheit der Schulkosten Bedacht zu nehmen.
(3) 1 In den Schulen wird allen Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Erziehung ermöglicht. 2 Schüler mit und ohne Behinderung werden gemeinsam erzogen und unterrichtet (inklusive Bildung).
(4) Die Verwirklichung gleicher Bildungschancen für alle Schüler unabhängig von ihren sozialen Verhältnissen oder einem Migrationshintergrund ist Aufgabe aller Schulen.
(1) 1 Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe. 2 Sie können in Schultypen gegliedert sein. 3 Das Kultusministerium kann neue Schultypen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, einrichten. 4 Schularten sind
(2) 1 Die Schulstufen entsprechen der Gliederung der Bildungswege in aufeinander bezogene Abschnitte, die sich aus dem organischen Aufbau des Schulwesens und ihrer Anpassung an die altersgemäße Entwicklung der Schüler ergeben; an ihrem Ende ist in der Regel nachzuweisen, daß bestimmte Bildungsziele erreicht worden sind. 2 Schulstufen sind
(3) Soweit dies der eigenständige Bildungsauftrag der einzelnen Schularten zuläßt, sollen, besonders innerhalb der Schulstufen, die differenzierten Bildungsgänge sowie ihre Abschlüsse aufeinander abgestimmt und sachgerechte Übergänge unter den Schularten ermöglicht werden.
(1) 1 Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen fördern die Schüler individuell und ganzheitlich und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und im sozialen Miteinander. 2 Sie verbinden an drei oder vier Tagen der Woche mit sieben oder acht Zeitstunden in einer rhythmisierten Tagesstruktur Unterricht, Übungsphasen und Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. 3 Dabei sollen sie mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten.
(2) 1 Ganztagsschulen können auf Antrag des Schulträgers im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Ressourcen auf der Basis eines pädagogischen Konzepts in der verbindlichen Form oder in der Wahlform eingerichtet werden, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. 2 In der verbindlichen Form nehmen alle Schüler der Schule am Ganztagsbetrieb teil. 3 In der Wahlform besteht an der Schule die Möglichkeit der Teilnahme. 4 Die Einführung der Ganztagsschule kann aufwachsend beginnend ab der Klassenstufe 1 erfolgen; für die noch nicht in der verbindlichen Form oder in der Wahlform eingerichteten Klassenstufen kann bis zum Abschluss des Ausbaus die Ganztagsschule in der jeweils anderen Form oder in der bisherigen Form auslaufend eingerichtet werden.
(3) 1 Für Schüler, die eine verbindliche Ganztagsschule besuchen oder in der Wahlform am Ganztagsbetrieb angemeldet wurden, unterliegen die Zeiten des Ganztagsbetriebs nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der Mittagspause einschließlich des Mittagessens der Schulpflicht nach § 72 Absatz 3. 2 Für die Zeiten des Ganztagsbetriebs gilt die Schulgeldfreiheit nach § 93 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 3 Für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden.
(4) 1 Die Bereitstellung des Mittagessens sowie die Aufsichtsführung und Betreuung der Schüler beim Mittagessen obliegen dem Schulträger. 2 Die darüber hinausgehende Betreuung und Aufsichtsführung in der Mittagspause wird vom Land wahrgenommen. 3 Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten des Landes in Form eines pauschalen Ausgleichs. 4 Der Ausgleichsbetrag bemisst sich nach den pauschalierten Kosten für das Aufsichtspersonal. 5 Für jeweils 80 Schüler wird dabei eine Aufsichtsperson eingerechnet, wobei für jede Schule rechnerisch ein Sockel von mindestens zwei Aufsichtspersonen gilt. 6 Die Zahl der Aufsichtspersonen errechnet sich aus der Zahl der Schüler und der Zahl der Schulen an dem für die Schulstatistik maßgebenden Tag des vorangegangenen Jahres. 7 Für jede Aufsichtsperson und Stunde sind 15 Euro zugrunde zu legen. 8 Dieser Betrag wird entsprechend der Beamtenbesoldung im mittleren Dienst dynamisiert.
(5) 1 Über die Einrichtung von Ganztagsschulen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. 2 Bevor der Schulträger den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule stellt, hört er die Schulkonferenz an.
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu der Antragstellung, dem erforderlichen pädagogischen Konzept, den notwendigen Voraussetzungen für den Ganztagsbetrieb, den Mindestschülerzahlen, der Förderung sowie der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern durch Rechtsverordnung zu regeln.
(1) 1 Die Grundschule ist die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens. 2 Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. 3 Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens. 4 Dazu gehören die Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang, die Einübung von Verhaltensweisen für das Zusammenleben sowie die Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltens und des schöpferischen Ausdrucks. 5 Die Grundschule umfaßt vier Schuljahre.
(2) 1 Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das Kind geeignet ist. 2 Hierbei werden neben dem Leistungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotenzial des Kindes betrachtet. 3 Es wird über die möglichen Angebote aufgeklärt und die Auswirkungen der Entscheidung der Erziehungsberechtigten werden dargelegt.
(3) 1 Die Grundschulen arbeiten mit den Kindertageseinrichtungen zusammen, um einen gelingenden Übergang in den Bildungsgang der Grundschule zu gewährleisten. 2 Die von den Schulleitungen der Grundschulen für die Zusammenarbeit bestimmten Lehrkräfte (Kooperationslehrkräfte) schaffen für die Kinder pädagogische Angebote, die geeignet sind, den Entwicklungsstand der Kinder der Kindertageseinrichtung im Hinblick darauf einzuschätzen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Bildungsgang der Grundschule vorliegen. 3 Auf Anforderung der Schulleitung führen sie hierzu Sprachstandserhebungen durch. 4 Die pädagogischen Angebote und die Sprachstandserhebungen werden in der Regel in dem Schuljahr durchgeführt, das dem Schuljahr, in dem das Kind nach § 73 Absatz 1 schulpflichtig wird, vorausgeht. 5 Die Kinder sind zur Teilnahme an den pädagogischen Angeboten und Sprachstandserhebungen nach Satz 2 verpflichtet. 6 Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Zuständigkeiten und dem Verfahren zur Durchführung der pädagogischen Angebote und den Sprachstandserhebungen durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) 1 Zur Einschätzung des Entwicklungsstandes des Kindes erhebt die Kooperationslehrkraft durch die pädagogischen Angebote und die Sprachstandserhebungen nach Absatz 3 Satz 2 personenbezogene Daten ausschließlich zu dem sprachlichen Entwicklungsstand und zum Entwicklungsstand anderer Vorläuferfertigkeiten des Kindes. 2 Die für die Einschulung des Kindes zuständige Schule ist berechtigt, diese Daten einzusehen oder sich übermitteln zu lassen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme in den Bildungsgang der Grundschule oder die Empfehlung zum Besuch einer Juniorklasse erforderlich ist. 3 Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4. März 2021, S. 35) (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung ist die für die Einschulung zuständige Schulbezirksschule nach § 76 Absatz 2 Satz 1.
(1) 1 Für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden, sollen Förderklassen eingerichtet werden. 2 Sie haben die Aufgabe, die zurückgestellten Kinder auf den Besuch der Grundschule vorzubereiten.
(2) 1 Die Förderklassen werden an Grundschulen geführt. 2 Der Schulleiter der Grundschule ist zugleich Leiter der Förderklasse. 3 Für die Einrichtung gilt § 30 entsprechend.
(3) 1 Für den Besuch der Grundschulförderklasse kann eine Gebühr erhoben werden. 2 Das Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Gebühr einschließlich Gebührenermäßigungen und das Verfahren des Einzugs. 3 § 24 des Landesgebührengesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Grundschulförderklassen werden zum 1. August 2026 aufgehoben.
(1) 1 Juniorklassen fördern Kinder, bei denen aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsstandes oder des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten nicht erwartet werden kann, dass sie zum Zeitpunkt des Beginns der Schulpflicht nach § 73 Absatz 1 mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule ab der ersten Klassenstufe teilnehmen. 2 Die Dauer der Förderung in der Juniorklasse umfasst ein Schuljahr. 3 Ausgenommen von einer Förderung in den Juniorklassen sind Kinder, bei denen aufgrund ihres pädagogischen Förderbedarfs nach Einschätzung der unteren Schulaufsichtsbehörde bei Schuleintritt voraussichtlich der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, der im Falle einer inklusiven Beschulung in Klasse 1 der Grundschule die Beschulung mit einem anderen Abschlussziel als dem der Grundschule zur Folge hätte.
(3) 1 Juniorklassen werden an Grundschulen durch die untere Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger als Klassen der Grundschule eingerichtet, die dem Bildungsgang der Grundschule vorgelagert sind. 2 Juniorklassen werden ab dem 1. August 2026 eingerichtet.
(4) 1 Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu