Schulgesetz für Baden-Württemberg
Vom 1.8.1983
Zuletzt geändert am 29.1.2025
1Schulen, die bisher als öffentliche Schulen behandelt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes. 2In Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium.