Schulgesetz für Baden-Württemberg
Vom 1.8.1983
Zuletzt geändert am 29.1.2025
1Die Religionsgemeinschaft stellt den Lehrplan für den Religionsunterricht auf und bestimmt die Religionsbücher für die Schüler; die Bekanntgabe besorgt das Kultusministerium. 2§ 94 Abs. 2 bleibt unberührt.