SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 5.12.2023

§ 5a

Grundschulförderklassen

(1) 1Für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden, sollen Förderklassen eingerichtet werden. 2Sie haben die Aufgabe, die zurückgestellten Kinder auf den Besuch der Grundschule vorzubereiten.

(2) 1Die Förderklassen werden an Grundschulen geführt. 2Der Schulleiter der Grundschule ist zugleich Leiter der Förderklasse. 3Für die Einrichtung gilt § 30 entsprechend.

(3) 1Für den Besuch der Grundschulförderklasse kann eine Gebühr erhoben werden. 2Das Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Gebühr einschließlich Gebührenermäßigungen und das Verfahren des Einzugs. 3§ 24 des Landesgebührengesetzes gilt entsprechend.