SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 29.1.2025

§ 5b

Juniorklasse

(1) 1Juniorklassen fördern Kinder, bei denen aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsstandes oder des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten nicht erwartet werden kann, dass sie zum Zeitpunkt des Beginns der Schulpflicht nach § 73 Absatz 1 mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule ab der ersten Klassenstufe teilnehmen. 2Die Dauer der Förderung in der Juniorklasse umfasst ein Schuljahr. 3Ausgenommen von einer Förderung in den Juniorklassen sind Kinder, bei denen aufgrund ihres pädagogischen Förderbedarfs nach Einschätzung der unteren Schulaufsichtsbehörde bei Schuleintritt voraussichtlich der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, der im Falle einer inklusiven Beschulung in Klasse 1 der Grundschule die Beschulung mit einem anderen Abschlussziel als dem der Grundschule zur Folge hätte.

(3) 1Juniorklassen werden an Grundschulen durch die untere Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger als Klassen der Grundschule eingerichtet, die dem Bildungsgang der Grundschule vorgelagert sind. 2Juniorklassen werden ab dem 1. August 2026 eingerichtet.

(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu

1. dem Verfahren und den Voraussetzungen zur Einrichtung von Juniorklassen,
2. dem Aufnahmeverfahren und den Aufnahmevoraussetzungen,
3. dem Inhalt und Umfang der Fördermaßnahmen
2durch Rechtsverordnung zu regeln.