§ 5c
Sprachfördergruppen
(1)
1Sprachfördergruppen fördern im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht nach § 73 Absatz 1 Satz 1 Kinder, bei denen ein zusätzlicher intensiver Sprachförderbedarf nach § 72a Absatz 1 festgestellt wurde.
Sie können eingerichtet werden
1.
an öffentlichen Grundschulen im Benehmen mit dem Schulträger oder Grundschulen in privater Trägerschaft nach Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde,
2.
an Kindertageseinrichtungen mit Zustimmung des Trägers, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nach § 72a Absatz 2 festgestellt hat, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sprachfördergruppe durch das Angebot der Kindertageseinrichtung erfüllt werden kann.
3Auf Sprachfördergruppen findet § 93 Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung.
(2)
1Die Sprachförderkraft erhebt personenbezogene Daten zu dem sprachlichen Entwicklungsstand des Kindes.
2Die für die Einschulung des Kindes zuständige Schule ist berechtigt, diese Daten einzusehen oder sich übermitteln zu lassen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme in den Bildungsgang der Grundschule oder die Empfehlung zum Besuch einer Juniorklasse erforderlich ist.
(3)
Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu
1.
dem Verfahren und den Voraussetzungen zur Einrichtung von Sprachfördergruppen,
2.
dem Aufnahmeverfahren und den Aufnahmevoraussetzungen,
3.
dem Inhalt und Umfang der Fördermaßnahmen
2durch Rechtsverordnung zu regeln.