(1) 1Die Grundschule ist die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens. 2Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. 3Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens. 4Dazu gehören die Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang, die Einübung von Verhaltensweisen für das Zusammenleben sowie die Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltens und des schöpferischen Ausdrucks. 5Die Grundschule umfaßt vier Schuljahre.
(2) 1Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das Kind geeignet ist. 2Hierbei werden neben dem Leistungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotenzial des Kindes betrachtet. 3Es wird über die möglichen Angebote aufgeklärt und die Auswirkungen der Entscheidung der Erziehungsberechtigten werden dargelegt.
(3) 1Die Grundschulen arbeiten mit den Kindertageseinrichtungen zusammen, um einen gelingenden Übergang in den Bildungsgang der Grundschule zu gewährleisten. 2Die von den Schulleitungen der Grundschulen für die Zusammenarbeit bestimmten Lehrkräfte (Kooperationslehrkräfte) schaffen für die Kinder pädagogische Angebote, die geeignet sind, den Entwicklungsstand der Kinder der Kindertageseinrichtung im Hinblick darauf einzuschätzen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Bildungsgang der Grundschule vorliegen. 3Auf Anforderung der Schulleitung führen sie hierzu Sprachstandserhebungen durch. 4Die pädagogischen Angebote und die Sprachstandserhebungen werden in der Regel in dem Schuljahr durchgeführt, das dem Schuljahr, in dem das Kind nach § 73 Absatz 1 schulpflichtig wird, vorausgeht. 5Die Kinder sind zur Teilnahme an den pädagogischen Angeboten und Sprachstandserhebungen nach Satz 2 verpflichtet. 6Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Zuständigkeiten und dem Verfahren zur Durchführung der pädagogischen Angebote und den Sprachstandserhebungen durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) 1Zur Einschätzung des Entwicklungsstandes des Kindes erhebt die Kooperationslehrkraft durch die pädagogischen Angebote und die Sprachstandserhebungen nach Absatz 3 Satz 2 personenbezogene Daten ausschließlich zu dem sprachlichen Entwicklungsstand und zum Entwicklungsstand anderer Vorläuferfertigkeiten des Kindes. 2Die für die Einschulung des Kindes zuständige Schule ist berechtigt, diese Daten einzusehen oder sich übermitteln zu lassen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme in den Bildungsgang der Grundschule oder die Empfehlung zum Besuch einer Juniorklasse erforderlich ist. 3Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4. März 2021, S. 35) (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung ist die für die Einschulung zuständige Schulbezirksschule nach § 76 Absatz 2 Satz 1.