SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983 (GBl. 1983, 397)

Zuletzt geändert am 29.1.2025 (GBl. 2025 Nr. 6)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

1. TEIL
Das Schulwesen
A.
Auftrag der Schule
§ 1Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
C.
Gliederung des Schulwesens (§§ 3-15)
§ 3Einheit und Gliederung des Schulwesens, inklusive Bildung
D.
Schulverbund (§§ 16-18)
§ 16Verbund von Schularten
E.
Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens (§§ 19-22)
§ 19Bildungsberatung
3. TEIL
Errichtung und Unterhaltung von Schulen
§ 27Grundsätze
4. TEIL
Schulaufsicht
§ 32Grundsätze
5. TEIL
Lehrkräfte, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz; örtliche Schulverwaltung
A.
Lehrkräfte, Schulleitung (§§ 38-43)
§ 38Lehrkräfte
B.
Lehrerkonferenz, Schulkonferenz (§§ 44- 47)
§ 44Allgemeines
C.
Örtliche Schulverwaltung (§§ 48-54)
§ 48Örtliche Schulverwaltung
6. TEIL
Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule; Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat
A.
Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§§ 55-61)
§ 55Eltern und Schule
B.
Schülermitverantwortung (§§ 62-70)
§ 62Aufgaben
C.
Landesschulbeirat
§ 71Landesschulbeirat
7. TEIL
Schüler
A.
Schulpflicht
§ 72Schulpflicht, Pflichten der Schüler
B.
Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (§§ 73-76)
§ 73Beginn der Schulpflicht
C.
Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§§ 77-81)
§ 77Beginn der Berufsschulpflicht
D.
Besondere Regelungen für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (§§ 82-84a)
§ 82Feststellung des Anspruchs
8. TEIL
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen
§ 93Schulgeldfreiheit
9. TEIL
Religionsunterricht
§ 96Grundsätze
10. TEIL
Ethikunterricht, Geschlechtserziehung
§ 100aEthikunterricht
11. TEIL
Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
§ 101Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
12. TEIL
Schlußvorschriften
§ 107Schulen besonderer Art

§ 40

Mitwirkung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstelle

(1) 1 Über die Besetzung der Schulleiterstelle wird im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Basis eines Besetzungsvorschlags einer Auswahlkommission entschieden. 2 Die Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens werden durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. 3 Bei der Besetzung der Schulleiterstelle an den Schulen wirken mit:

1. Die Schulkonferenz, mit Ausnahme der Schülervertreter, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Schulen mit mindestens vier Lehrerstellen. An den Schulen mit Elternbeirat und Schülerrat treten an die Stelle der Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Stellvertreter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder, soweit keine vorhanden sind, in entsprechender Zahl weitere gemäß § 47 Abs. 10 Satz 1 gewählte Vertreter der Eltern.
2. der Schulträger.

(2) 1 Die Auswahlkommission besteht aus zwei Vertretern der Schulaufsichtsbehörde und jeweils einem Vertreter der Schulkonferenz und des Schulträgers. 2 Die Schulkonferenz soll nicht durch den Schulleiter in der Auswahlkommission vertreten sein. 3 Die Auswahlkommission wird von der für die Besetzung der Schulleiterstelle zuständigen Schulaufsichtsbehörde gebildet und erarbeitet einen Besetzungsvorschlag. 4 Die Vertreter der Schulkonferenz und des Schulträgers können am Überprüfungsverfahren als Beobachter teilnehmen und haben dann ein Stimmrecht in der Auswahlkommission bei der Entscheidung über den Besetzungsvorschlag. 5 Benennen Schulträger oder Schulkonferenz oder beide keine Vertreter für die Auswahlkommission, so wird diese aus den übrigen Mitgliedern gebildet.

(3) 1 Nach der Beschlussfassung der Auswahlkommission unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde die Schulkonferenz und den Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen und den Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission. 2 Sie hat über alle Bewerber weitere für die Frage der Eignung sachdienliche Informationen zu erteilen. 3 Unterrichtung und Erklärung können schriftlich erfolgen. 4 Die obere Schulaufsichtsbehörde kann damit die untere Schulaufsichtsbehörde beauftragen.

(4) 1 Die Schulkonferenz und der Schulträger können zum Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission Stellung nehmen. 2 Bei sonst gleichen Qualifikationen der Bewerber sind sie gehalten, dem Bewerber den Vorzug zu geben, der der Schule nicht angehört. 3 Schulkonferenz und Schulträger geben ihre Stellungnahme innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Besetzungsvorschlags ab.

(5) 1 Nach der Befassung der Schulkonferenz und des Schulträgers gemäß Absatz 4 entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde über die Besetzung der Schulleiterstelle. 2 Weicht das Votum der Schulkonferenz oder des Schulträgers vom Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission ab, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Besetzung der Schulleiterstelle. 3 Unabhängig hiervon erfolgt die Besetzung der Schulleiterstelle nach den dienstrechtlichen Bestimmungen.

(6) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für neu einzurichtende Schulen, solange Gesamtlehrerkonferenz und Elternbeirat nicht bestehen.

(7) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 9 Satz 2, Abs. 11 und 13 entsprechend.

§ 41

Aufgaben des Schulleiters

(1) 1 Der Schulleiter ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. 2 Er leitet und verwaltet die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 3 Insbesondere obliegen ihm

die Aufnahme und die Entlassung der Schüler, die Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht, die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,
die Anordnung von Vertretungen,
die Vertretung der Schule nach außen und die Pflege ihrer Beziehungen zu Elternhaus, Kirchen, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe und Öffentlichkeit,
die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände; dabei sind die Anordnungen des Schulträgers, die nicht in den inneren Schulbetrieb eingreifen dürfen, für den Schulleiter verbindlich.

(1a) Die Schulleitung ist verantwortlich für die Organisation und die Durchführung der Sprachfördermaßnahmen, die nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an der Grundschule durchgeführt werden.

(2) 1 Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. 2 Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben.

(3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Landes stehenden Bediensteten; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.

(4) Nähere Vorschriften erläßt das Kultusministerium durch Dienstordnung für die Schulleiter.

§ 42

Stellvertretender Schulleiter und weitere Funktionsträger

(1) 1 Der Stellvertretende Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters. 2 Falls ein Stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert ist, wird der Schulleiter vom dienstältesten Lehrer der Schule vertreten. 3 Die Schulaufsichtsbehörde kann anstelle des dienstältesten Lehrers einen anderen Vertreter bestimmen.

(2) 1 Der Stellvertretende Schulleiter und die Funktionsträger zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien und beruflichen Schulen sowie gegebenenfalls die von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Lehrer aller Schularten mit vergleichbaren Funktionen unterstützen den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2 Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Dienstordnung.

§ 43

Geschäftsführender Schulleiter

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Schulen einer Schulart oder mehrerer Schularten im Gebiet eines Schulträgers aus dem Kreis der Schulleiter einen geschäftsführenden Schulleiter bestellen, der alle Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern oder ihm durch besondere Anordnung übertragen werden, zu besorgen hat.

(2) Die geschäftsführenden Schulleiter im Gebiet eines Schulträgers haben bei der Besorgung von Angelegenheiten, die mit Rücksicht auf die Einheit des örtlichen Schulwesens einheitlich geregelt werden müssen, das gegenseitige Einvernehmen herzustellen, bei allen übrigen verschiedene Schularten berührenden Angelegenheiten sich miteinander ins Benehmen zu setzen.

B.
Lehrerkonferenz, Schulkonferenz (§§ 44- 47)

§ 44

Allgemeines

(1) 1 Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. 2 Sie fördern die Zusammenarbeit und dienen auch der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen.

(2) Die einzelnen Lehrerkonferenzen beachten bei ihrer Arbeit und ihren Beschlüssen den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, die Verantwortlichkeit des Schulleiters und die Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der Schulkonferenz sowie anderweitig begründete Zuständigkeiten.

(3) 1 Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bindend. 2 Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Konferenzbeschluß gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Gesamtlehrerkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluß aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. 3 Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluß nicht ausgeführt werden.

§ 45

Arten, Einrichtungen und Aufgaben der Lehrerkonferenzen

(1) 1 Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen. 2 Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. 3 Teilkonferenzen sind insbesondere die Klassenkonferenz, die Fachkonferenz und für Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz.

(2) Es berät und beschließt, unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz,

die Gesamtlehrerkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind,
die Klassenkonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse,
die Fachkonferenz über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen,
die Abteilungskonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung.

(3) Für Bildungszentren und für Schulen im Regionalen Verbund können Konferenzen, denen Lehrer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden, die über gemeinsame, der Abstimmung bedürfende Angelegenheiten beraten und beschließen.

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