(1) 1Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen. 2Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. 3Teilkonferenzen sind insbesondere die Klassenkonferenz, die Fachkonferenz und für Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz.
(2) Es berät und beschließt, unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz,
(3) Für Bildungszentren und für Schulen im Regionalen Verbund können Konferenzen, denen Lehrer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden, die über gemeinsame, der Abstimmung bedürfende Angelegenheiten beraten und beschließen.