SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 29.1.2025

§ 107c

Bilinguales Profil Deutsch-Italienisch am Gymnasium in der Normalform

1Das bilinguale Profil Deutsch-Italienisch am Gymnasium in der Normalform führt beginnend in Klasse 8 nach fünf Schuljahren zum Erwerb der Hochschulreife im Sinne des § 8 Absatz 5, die unmittelbar auch zum Studium an einer Hochschule in der Republik Italien berechtigt. 2Unterricht kann in einzelnen Fächern von Lehrkräften erteilt werden, die im Dienst der Republik Italien stehen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere in besonderen Bestimmungen zu regeln, insbesondere hinsichtlich

1. eines verpflichtenden Vorbereitungskurses und des Beginns des Profils,
2. der Erteilung fremdsprachlichen Sachfachunterrichts in der Sekundarstufe I und II,
3. der Stundentafel,
4. der Pflicht zum Besuch bestimmter Kurse in den Jahrgangsstufen, zur Abiturprüfung in bestimmten Fächern und zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.