SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 29.1.2025

§ 116

Schulverwaltungssoftware ›Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‹

(1) 1Die öffentlichen Schulen und Grundschulförderklassen sind verpflichtet, die Module der Schulverwaltungssoftware »Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg« zu nutzen und für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik die Schulverwaltungssoftware »Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg« einzusetzen. 2Soweit die Schulverwaltungssoftware »Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg« für öffentliche Schulkindergärten bereitgestellt wird, sind sie verpflichtet, die für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik notwendigen Module zu nutzen; andernfalls stellen sie die für die amtliche Schulstatistik erforderlichen Daten über ein sonstiges vom Land eingerichtetes Verfahren zur Verfügung. 3Soweit für bestimmte Verwaltungsaufgaben in der Schulverwaltungssoftware »Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg« keine Funktionalitäten bereitgestellt werden, ist insoweit auch die Nutzung anderer Software zulässig.

(2) Die Schulen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in freier Trägerschaft stellen die Daten, zu deren Übermittlung an die Kultusverwaltung sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung verpflichtet sind, entweder über die Schulverwaltungssoftware ›Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‹ oder über ein sonstiges vom Land eingerichtetes Verfahren zur Verfügung.