SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 16.12.2025

§ 115d

Lernverlaufsdiagnostik

(1) 1Lernverlaufsdiagnostik beschreibt die fortlaufende Beobachtung von fachlichen und überfachlichen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern zum Zweck der Erfassung und Auswertung von Lernfortschritten der Schülerinnen und Schüler. 2Die Diagnostik von Lernverläufen bezieht sich auf einen bestimmten fachspezifischen Kompetenzbereich oder auf für das Lernen grundsätzlich erforderliche kognitive, soziale und selbstregulative Fähigkeiten. 3Sie erfolgt mithilfe wiederholter Messungen im Verlauf eines Schuljahres oder über den Verlauf mehrerer Schuljahre hinweg. 4Die Lernverlaufsdiagnostik ist Grundlage für eine frühzeitige Identifizierung von Lernrückständen der Schülerinnen und Schüler, die individuelle Förderung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit von Fördermaßnahmen durch die Schule.

(2) 1Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums können Lernverlaufsdiagnostiken im Unterricht einsetzen. 2Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet.

(3) 1Lernverlaufsdiagnostiken werden an der Schule im Präsenzunterricht durchgeführt. 2Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn die erforderliche Testumgebung, insbesondere durch geeignete Räumlichkeiten und Endgeräte, an der Schule bereitgestellt werden kann. 3Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg stellt eine über das Internet erreichbare digitale Testumgebung und die Testaufgaben für Lernverlaufsdiagnostiken zentral bereit. 4Es kann stattdessen auch eine Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag mit Wirkung für die Schulen abschließen.

(4) 1Es erfolgt eine automatisierte Auswertung der Aufgaben. 2Eine Berücksichtigung der Auswertung bei der Notenbildung oder anderen wesentlichen schulischen Entscheidungen ist nur nach einer Bewertung durch eine Lehrkraft zulässig.

(5) 1Die Schulen sind Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Durchführung von Lernverlaufsdiagnostiken zu schulischen Zwecken. 2Für die Durchführung von Auswertungen von Lernverlaufsdiagnostiken zu Zwecken der Qualitätsentwicklung ist die jeweils für diese Aufgabenerfüllung zuständige Stelle der Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.