(1) 1Für Kinder ab Schuleintritt bis zum Beginn der Klasse 5 wird jährlich zum Stichtag 1. März eine Ganztagsausbaustatistik als Landesstatistik durchgeführt. 2Sie dient zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus §§ 99 Absatz 7c, 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII sowie einer einheitlichen Erfassung der Inanspruchnahme von Bildungs- und Betreuungsangeboten dieser Kinder. 3Die Ganztagsausbaustatistik ist Grundlage für eine datenbasierte Planung einer flächendeckenden Einführung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung sowie einen dafür notwendigen Ausbau derartiger Bildungs- und Betreuungsangebote.
(2) Erhebungsmerkmale sind für alle Kinder, die zum Stichtag in die Schule eingetreten sind und noch nicht die Klasse 5 einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft besuchen:
(3) Hilfsmerkmale sind:
(4) 1Zur Durchführung der Erhebung wird eine Erhebungsstelle eingerichtet. 2Innerhalb der Erhebungsstelle wird eine Datenabgleichstelle eingerichtet, die organisatorisch und technisch von der Erhebungsstelle zu trennen ist. 3Die Erhebungsstelle hat Zugriff auf die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 und die Hilfsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 1, 3, 4, 5. 4Die Datenabgleichstelle hat Zugriff auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 3. 5Die Erhebungsstelle unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport als oberster Fachaufsichtsbehörde und des Statistischen Landesamts als oberer Fachaufsichtsbehörde.
(5) 1Die Datenabgleichstelle generiert aus den Hilfsmerkmalen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 eine Identifikationsnummer zum Zweck der einrichtungsübergreifenden Datenzusammenführung je Kind. 2Die Hilfsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2 dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. 3Die Datenabgleichstelle kann von den auskunftspflichtigen Stellen nach Maßgabe der nach Absatz 7 zu erlassenden Rechtsverordnung Ergänzungen oder Korrekturen zu den personenidentifizierenden Hilfsmerkmalen verlangen, soweit dies zur Aufklärung von Unstimmigkeiten in Bezug auf diese erforderlich ist. 4Die Identifikationsnummer selbst darf keine Rückschlüsse auf die Identität des Kindes zulassen. 5Die Datenabgleichstelle ordnet gleiche Identifikationsnummern den Hilfsmerkmalen nach Absatz 3 Nummer 3, 4, 5 zu und teilt dies der Erhebungsstelle zum Zweck der Zusammenführung der jeweiligen auf dieselbe Person bezogenen Datensätze mit. 6Die Hilfsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2 und die Identifikationsnummern sind unverzüglich zu löschen, nachdem die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowohl für die Ganztagsausbaustatistik als auch für die Statistik nach §§ 99 Absatz 7c, 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind. 7Schülerbezogene Daten in der Amtlichen Schulverwaltung Baden-Württemberg können, soweit sie darauf Zugriff haben, von den auskunftspflichtigen Stellen zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht verwendet werden. 8Die Angabe nach Absatz 2 Nummer 3, um welche Art der Schule es sich handelt, kann auch durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg aus dem landeseinheitlichen Verfahren „Amtliche Schuldaten Baden-Württemberg“ bereitgestellt werden.
(6) 1Für die Ganztagsausbaustatistik besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Träger der Einrichtungen nach § 8b, der Horte und der Horte an der Schule und die Leiterinnen oder Leiter der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie der Einrichtungen nach § 8b, der Horte und der Horte an der Schule. 3Soweit statistische Merkmale den Auskunftspflichtigen nach Satz 2 nicht vorhanden sind, sind ihnen gegenüber auch die Sorge- und Erziehungsberechtigten dieser Kinder auskunftspflichtig. 4Für die Bundesstatistik nach §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c SGB VIII ist die Erhebungsstelle gegenüber dem Statistischen Landesamt auskunftspflichtig.
(7) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstelle, zur Organisation und zum Verfahren der Datenerhebung einschließlich den Befugnissen der Erhebungsstelle und der Datenabgleichstelle zu regeln.
(8) 1Die Erhebungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, für überregionale Zwecke oder Zwecke der Bildungsplanung oder für die Betreuungsbezuschussung die nach diesem Gesetz erhobenen statistischen Daten, nicht jedoch die Hilfsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2, an öffentliche Stellen zu deren Aufgabenerfüllung weiterzugeben. 2Insbesondere dürfen die Daten an das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und an das Statistische Landesamt weitergegeben und von diesen im Rahmen ihrer Aufgaben veröffentlicht werden.