(1) 1Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine dem Gymnasium, der Realschule oder der Hauptschule entsprechende Bildung, die sich an der Lebenspraxis sowie den Anforderungen der Berufswelt orientiert. 2Sie befähigt zur fundierten Berufswahl und zur Aufnahme einer beruflichen Ausbildung und über eine gymnasiale Oberstufe zur fundierten Studienfachwahl und zur Studierfähigkeit. 3Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schüler entspricht sie durch an individuellem und kooperativem Lernen orientierten Unterrichtsformen. 4Die Gemeinschaftsschule bildet nach pädagogischen Gesichtspunkten Lerngruppen. 5Leitend für die Bildung von Lerngruppen sind nicht schulartspezifische, sondern pädagogische Gesichtspunkte. 6Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt.
(2) 1Die Gemeinschaftsschule ist mindestens zweizügig. 2Sie kann auch eine Grundschule nach § 5 führen und führt auch in diesem Falle die Schulartbezeichnung Gemeinschaftsschule. 3Im Anschluss an Klasse 10 kann die Gemeinschaftsschule eine dreijährige gymnasiale Oberstufe nach § 8 Absatz 5 führen.
(3) 1Die Gemeinschaftsschule wird in Sekundarstufe I an vier, auf Antrag des Schulträgers und mit Zustimmung der Schulkonferenz an drei Tagen in der Woche als eine für Schüler und Eltern verbindliche (§ 72 Abs. 3) Ganztagsschule in einem Umfang von acht Zeitstunden pro Tag geführt. 2Für die Zeiten des Ganztagsbetriebs gilt die Schulgeldfreiheit nach § 93 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 3Für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden.
(4) Jeweils nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen erwerben die Schüler in der Sekundarstufe I im fünften oder sechsten Schuljahr den Hauptschulabschluss oder im sechsten Schuljahr den Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe; dabei müssen dem Unterricht in dem jeweiligen Abschlussjahr für die betroffenen Schüler in allen Fächern und Fächerverbünden die jeweiligen Anforderungen der in Absatz 1 genannten Schularten zugrunde liegen.
(5) Die Gemeinschaftsschulen entstehen auf Antrag der Schulträger nach Zustimmung des Kultusministeriums
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere zur Organisation, zur Binnendifferenzierung im Unterricht und zur Leistungsmessung.