SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 29.1.2025

§ 8

Gymnasium

(1) 1Das Gymnasium vermittelt Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit, zur fundierten Studienfach- und Berufswahl sowie zur Aufnahme einer beruflichen Ausbildung befähigt. 2Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können.

(2) Das Gymnasium in seinen verschiedenen Typen baut

1. in der Normalform auf der Grundschule auf und umfasst neun Schuljahre,
2. in der Aufbauform auf einer auf der Grundschule aufbauenden Schule auf und umfasst
a) auf der 6. Klasse aufbauend sieben Schuljahre,
b) auf der 7. Klasse aufbauend sechs Schuljahre und
c) auf einem mittleren Bildungsabschluss aufbauend drei Schuljahre.
2In die Aufbauform nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b können Schülerinnen und Schüler einer entsprechenden Klasse des Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule oder der Realschule, in die Aufbauform nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c auch Schülerinnen und Schüler nach Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder mit Fachschulreife oder einem gleichwertigen Bildungsstand zugelassen werden.

(2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 können an Gymnasien der Normalform im Rahmen der ihnen zugewiesenen Ressourcen auch Züge eingerichtet werden, die acht Schuljahre umfassen. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Einrichtung dieser Züge durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Das Gymnasium kann auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen.

(4) Ein nicht ausgebautes Gymnasium führt die Bezeichnung Progymnasium.

(5) Für die Oberstufe des Gymnasiums aller Typen gelten folgende Regelungen:

1. Die Oberstufe umfasst die Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 1 und 2. Ihr Besuch dauert in der Regel drei Jahre.
2. In den Jahrgangsstufen wird in halbjährigen Kursen unterrichtet. Diese wählt der Schüler aus dem Pflicht- und Wahlbereich aus. Dabei sind bestimmte Kurse verbindlich festgelegt; die Wahlmöglichkeit kann eingeschränkt werden.
3. Der Pflichtbereich umfasst das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld, das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld und das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld. Hinzu kommen Religionslehre, Ethik und Sport. Religionslehre und Ethik können einem Aufgabenfeld zugeordnet werden. Der Sachfachunterricht kann in bestimmten Kursen fremdsprachlich erteilt werden; dies gilt für die Leistungsbewertung in diesen Kursen entsprechend.
4. Die Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab.
5. Die Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben. Sie berechtigt zum Studium an einer Hochschule.
6. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausführung der Nummern 1 bis 5 zu regeln. Dabei kann die Leistungsbewertung durch ein Punktesystem umgesetzt werden, das den herkömmlichen Noten zugeordnet ist. Die Gesamtqualifikation kann neben den Leistungen in bestimmten anrechenbaren Kursen und in der Abiturprüfung auch eine besondere Lernleistung enthalten, die in die Leistungsbewertung der Abiturprüfung einbezogen werden kann; die Kurse können unterschiedlich gewichtet werden. Die Zulassung zur Abiturprüfung kann vom Besuch bestimmter Kurse und von einem bestimmten Leistungsnachweis abhängig gemacht werden. Für den gleichzeitigen Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung neben der Hochschulreife können darüber hinaus insbesondere zusätzliche französischsprachige Leistungsmessungen erfolgen, die Pflicht zum Besuch bestimmter Kurse und zur Abiturprüfung in bestimmten Fächern bestehen sowie im Dienste der französischen Republik stehende Lehrkräfte am Prüfungsverfahren einschließlich der Notengebung mitwirken; besondere Auszeichnungen können verliehen werden.