SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 29.1.2025

§ 7

Realschule

(1) 1Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen sowie an den Anforderungen der Berufswelt orientiert und die Schülerinnen und Schüler zur fundierten Berufswahl befähigt. 2Soweit sie eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt, führt dies zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau. 3Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende gymnasiale sowie berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

(2) Die Realschule baut in der Normalform auf der Grundschule auf und umfasst fünf oder sechs Schuljahre; in der Aufbauform baut sie auf dem dritten Schuljahr der Sekundarstufe I auf.

(3) Die Klasse 5 dient der Orientierung, welches der in Absatz 6 genannten Bildungsziele die Schülerin oder der Schüler anstreben soll.

(4) 1Ab der Klasse 6 führt die Realschule entsprechend der Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers zu den in Absatz 6 genannten Bildungszielen. 2Der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit entspricht sie durch individuelle Förderung in binnendifferenzierender Form und in leistungsdifferenzierenden Gruppen oder Klassen. 3Die Entscheidung über die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der dem jeweiligen Bildungsniveau entsprechenden Versetzungsanforderungen.

(5) Ein Wechsel des Bildungsniveaus ist zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahrs möglich; das Kultusministerium wird ermächtigt, die für die erstmalige Niveauzuordnung sowie für den Niveauwechsel notwendigen Bestimmungen zu erlassen.

(6) Jeweils nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen erwerben die Schüler am Ende des sechsten Schuljahrs den Realschulabschluss oder am Ende des fünften Schuljahrs den Hauptschulabschluss.

(7) Für Realschulen im Verbund nach § 16 mit einer Hauptschule oder Werkrealschule gelten die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass diese Realschulen ausschließlich eine erweiterte allgemeine Bildung vermitteln und auf dieser Grundlage in sechs Schuljahren zum Realschulabschluss führen.

(8) 1Realschulen können derart kooperieren, dass eine grundlegende allgemeine und zum Hauptschulabschluss führende Bildung nicht an allen kooperierenden Realschulen angeboten wird, sofern die das grundlegende Niveau anbietenden Realschulen für die Schülerinnen und Schüler der beteiligten Realschulen in zumutbarer Erreichbarkeit liegen. 2Die Entscheidung über die Beteiligung an einer Kooperation nach Satz 1 treffen die Schulträger mit Zustimmung der Gesamtlehrerkonferenzen und der Schulkonferenzen aller beteiligter Schulen. 3Die Wirksamkeit der Kooperation bedarf der Feststellung durch die obere Schulaufsichtsbehörde, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen. 4Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den für Voraussetzungen für die Einrichtung und Ausgestaltung der Kooperationen durch Rechtsverordnung zu regeln.