SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983 (GBl. 1983, 397)

Zuletzt geändert am 29.1.2025 (GBl. 2025 Nr. 6)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

1. TEIL
Das Schulwesen
A.
Auftrag der Schule
§ 1Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
C.
Gliederung des Schulwesens (§§ 3-15)
§ 3Einheit und Gliederung des Schulwesens, inklusive Bildung
D.
Schulverbund (§§ 16-18)
§ 16Verbund von Schularten
E.
Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens (§§ 19-22)
§ 19Bildungsberatung
3. TEIL
Errichtung und Unterhaltung von Schulen
§ 27Grundsätze
4. TEIL
Schulaufsicht
§ 32Grundsätze
5. TEIL
Lehrkräfte, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz; örtliche Schulverwaltung
A.
Lehrkräfte, Schulleitung (§§ 38-43)
§ 38Lehrkräfte
B.
Lehrerkonferenz, Schulkonferenz (§§ 44- 47)
§ 44Allgemeines
C.
Örtliche Schulverwaltung (§§ 48-54)
§ 48Örtliche Schulverwaltung
6. TEIL
Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule; Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat
A.
Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§§ 55-61)
§ 55Eltern und Schule
B.
Schülermitverantwortung (§§ 62-70)
§ 62Aufgaben
C.
Landesschulbeirat
§ 71Landesschulbeirat
7. TEIL
Schüler
A.
Schulpflicht
§ 72Schulpflicht, Pflichten der Schüler
B.
Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (§§ 73-76)
§ 73Beginn der Schulpflicht
C.
Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§§ 77-81)
§ 77Beginn der Berufsschulpflicht
D.
Besondere Regelungen für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (§§ 82-84a)
§ 82Feststellung des Anspruchs
8. TEIL
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen
§ 93Schulgeldfreiheit
9. TEIL
Religionsunterricht
§ 96Grundsätze
10. TEIL
Ethikunterricht, Geschlechtserziehung
§ 100aEthikunterricht
11. TEIL
Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
§ 101Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
12. TEIL
Schlußvorschriften
§ 107Schulen besonderer Art

§ 42

Stellvertretender Schulleiter und weitere Funktionsträger

(1) 1 Der Stellvertretende Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters. 2 Falls ein Stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert ist, wird der Schulleiter vom dienstältesten Lehrer der Schule vertreten. 3 Die Schulaufsichtsbehörde kann anstelle des dienstältesten Lehrers einen anderen Vertreter bestimmen.

(2) 1 Der Stellvertretende Schulleiter und die Funktionsträger zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien und beruflichen Schulen sowie gegebenenfalls die von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Lehrer aller Schularten mit vergleichbaren Funktionen unterstützen den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2 Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Dienstordnung.

§ 43

Geschäftsführender Schulleiter

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Schulen einer Schulart oder mehrerer Schularten im Gebiet eines Schulträgers aus dem Kreis der Schulleiter einen geschäftsführenden Schulleiter bestellen, der alle Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern oder ihm durch besondere Anordnung übertragen werden, zu besorgen hat.

(2) Die geschäftsführenden Schulleiter im Gebiet eines Schulträgers haben bei der Besorgung von Angelegenheiten, die mit Rücksicht auf die Einheit des örtlichen Schulwesens einheitlich geregelt werden müssen, das gegenseitige Einvernehmen herzustellen, bei allen übrigen verschiedene Schularten berührenden Angelegenheiten sich miteinander ins Benehmen zu setzen.

B.
Lehrerkonferenz, Schulkonferenz (§§ 44- 47)

§ 44

Allgemeines

(1) 1 Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. 2 Sie fördern die Zusammenarbeit und dienen auch der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen.

(2) Die einzelnen Lehrerkonferenzen beachten bei ihrer Arbeit und ihren Beschlüssen den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, die Verantwortlichkeit des Schulleiters und die Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der Schulkonferenz sowie anderweitig begründete Zuständigkeiten.

(3) 1 Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bindend. 2 Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Konferenzbeschluß gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Gesamtlehrerkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluß aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. 3 Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluß nicht ausgeführt werden.

§ 45

Arten, Einrichtungen und Aufgaben der Lehrerkonferenzen

(1) 1 Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen. 2 Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. 3 Teilkonferenzen sind insbesondere die Klassenkonferenz, die Fachkonferenz und für Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz.

(2) Es berät und beschließt, unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz,

die Gesamtlehrerkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind,
die Klassenkonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse,
die Fachkonferenz über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen,
die Abteilungskonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung.

(3) Für Bildungszentren und für Schulen im Regionalen Verbund können Konferenzen, denen Lehrer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden, die über gemeinsame, der Abstimmung bedürfende Angelegenheiten beraten und beschließen.

§ 46

Konferenzordnungen

(1) 1 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Konferenzordnungen das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen und Konferenzen nach § 45 Abs. 3, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mitgliedschaft sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. 2 Dabei kann das Kultusministerium auch Bestimmungen darüber erlassen, welche Teilkonferenzen an die Stelle der Klassenkonferenz treten, soweit Klassen nicht im Verband geführt werden, sowie darüber, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen.

(2) Die Übertragung weiterer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bleibt unberührt.

§ 47

Schulkonferenz

(1) 1 Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. 2 Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.

(2) 1 Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. 2 Eine Empfehlung muß auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.

(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:

1. Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
2. die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule,
3. allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,
4. die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur
a) Namensgebung der Schule,
b) Änderung des Schulbezirks,
5. Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,
6. Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,
7. die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.

(4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:

1. Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz
a) zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,
b) über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
2. vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,
3. vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,
4. vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,
5. bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4,
6. zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.

(5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:

1. Erlaß der Schul- und Hausordnung,
2. Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,
3. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule,
4. Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren,
5. Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte),
6. Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes. Für das Fach Religionslehre bleibt die Beteiligung der Beauftragten der Religionsgemeinschaften unberührt,
7. die Zustimmung zu einer Änderung der Schulart in eine Gemeinschaftsschule.

(6) Bei Angelegenheiten, die den Schulträger berühren, ist ihm Gelegenheit zu geben, beratend mitzuwirken.

(7) 1 Die Beschlüsse der Schulkonferenz nach Absatz 3 sind für Schulleiter und Lehrer bindend. 2 Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Schulkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Schulkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluß aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. 3 Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluß nicht ausgeführt werden.

(8) Verweigert die Schulkonferenz in den in Absatz 5 genannten Angelegenheiten ihr Einverständnis und hält die zuständige Lehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluß fest, hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

(9) 1 Der Schulkonferenz gehören bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen an

1. der Schulleiter als Vorsitzender,
2. an Schulen, für die ein Elternbeirat vorgesehen ist, der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,
3. an Schulen, für die ein Schülerrat vorgesehen ist, der Schülersprecher,
4. zusätzlich an Schulen, für die
a) ein Elternbeirat und ein Schülerrat vorgesehen sind, jeweils drei Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler,
b) kein Schülerrat vorgesehen ist, jeweils fünf Vertreter der Lehrer und der Eltern,
c) kein Elternbeirat vorgesehen ist, jeweils fünf Vertreter der Lehrer und der Schüler,
5. an Schulen mit Berufsschule, einem sonstigen Bildungsgang, in dem neben der schulischen Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wird, oder entsprechendem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum vier weitere Vertreter aus dem Kreis der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen,
6. ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung.
2 Die Vertreter der Schüler müssen mindestens der siebten Klasse angehören. 3 Für Schulen mit weniger als 14 Lehrerstellen regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in der Schulkonferenz, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Satz 1 entsprechen muss.

(10) 1 Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternbeirat, der Schülerrat und die Vertretung der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen wählen jeweils ihre Vertreter und Stellvertreter. 2 Stellvertreter des Schulleiters ist unbeschadet der Bestimmungen über den Vorsitz sein Vertreter gemäß § 42 Abs. 1; ist dieser gewähltes Mitglied der Schulkonferenz, tritt an seine Stelle insoweit ein gewählter Stellvertreter. 3 Die Mitglieder der Schulkonferenz sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

(11) 1 Die Beratungen der Schulkonferenz sind nicht öffentlich. 2 Sie sind vertraulich, soweit es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Vertraulichkeit bedürfen. 3 Tatsachen, deren Bekanntgeben ein schutzwürdiges Interesse von Schülern, Eltern, Lehrern oder anderen Personen verletzen könnten, bedürfen der vertraulichen Behandlung. 4 Die Schulkonferenz kann darüber hinaus die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen. 5 Für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Lehrer gelten die beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften. 6 Verletzt ein sonstiger Vertreter die Vertraulichkeit, so kann er durch Beschluß der Schulkonferenz mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder zeitweilig oder ganz von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. 7 An seine Stelle tritt der Stellvertreter.

(12) 1 Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. 2 Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, die Elterngruppe oder die Schülergruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(13) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung

1. bei Schulen mit Internat und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren die Schulkonferenz den besonderen Verhältnissen dieser Schulen anpassen,
2. nähere Vorschriften erlassen über die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder und die Geschäftsordnung der Schulkonferenz sowie die Kostenerstattung für die Wahrnehmung der Termine der Auswahlkommission bei Schulleiterbesetzungsverfahren nach § 40 durch Vertreter der Schulkonferenz, die nicht Bedienstete des Landes sind.

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