SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 29.1.2025

§ 117a

Übergangsbestimmungen

Die vor Inkrafttreten des § 4a bereits eingerichteten Ganztagsschulen an Grundschulen und den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen können nach Maßgabe der Einrichtungserlasse fortgeführt werden.