(1) Die vor Inkrafttreten des § 4a bereits eingerichteten Ganztagsschulen an Grundschulen und den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen können nach Maßgabe der Einrichtungserlasse fortgeführt werden.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2025 eine der Klassenstufen 7 bis 10 des allgemein bildenden Gymnasiums oder dessen erste oder zweite Jahrgangsstufe besuchen, gilt § 8 Absatz 2 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung fort. 2Dies gilt nicht im Falle der Wiederholung einer Klasse, sofern für die Klassenstufe, in die der Wechsel erfolgt, § 8 Absatz 2 in der ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung maßgeblich ist.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2025 eine der Klassenstufen 6 bis 10 der Werkrealschule besuchen, gilt § 6 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass der Werkrealabschluss letztmalig im Schuljahr 2030/2031 erworben werden kann.