SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 29.1.2025

2. TEIL
Die Schule

§ 23

Rechtsstellung der Schule

(1) 1Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. 2Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).

(2) 1Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen und von Schülerinnen und Schülern schulordnungswidrig mitgeführte oder verwendete Sachen einzuziehen. 2Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.

(2a) 1Das Mitführen von Waffen in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen ist untersagt. Als Waffen gelten dabei

1. alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von waffenrechtlichen Einzelerlaubnissen oder Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist,
2. Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mitgeführt werden.
3Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 4In der Schule unzulässig mitgeführte Waffen im Sinne von Satz 1 werden von der Schule eingezogen; die Berechtigung nach Absatz 2, schulordnungswidrig mitgeführte oder verwendete Sachen einzuziehen, bleibt unberührt.

(3) Soweit die Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt erläßt, gilt sie als untere Sonderbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes.