(1) Der aus gewählten Vertretern der Eltern bestehende Landeselternbeirat berät das Kultusministerium in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens, insbesondere bei der Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der Zulassung der Schulbücher.
(2) 1Der Landeselternbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. 2Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. 3Auch soll das Kultusministerium dem Landeselternbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.
(3) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.