SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 29.1.2025

§ 88

Wahl des Bildungswegs

(1) 1Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. 2Volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden selbst.

(2) In die Hauptschule und Werkrealschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und die Fachschule können nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die nach ihrer Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheinen.

(3) Für die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über den Bildungsweg nach der Grundschule wird

1. eine pädagogische Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz auf Grundlage der in Klasse 4 erreichten Noten sowie der überfachlichen Kompetenzen erstellt und
2. eine Kompetenzmessung, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt wird, durchgeführt.
Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemein bildende Gymnasium ist
1. die Empfehlung des Besuchs des allgemein bildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung nach Satz 1 Nummer 1 oder
2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung nach Satz 1 Nummer 2
3sowie die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für diese Schulart. 4Sind die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt, kann die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium auch aufgrund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt und an den Gymnasien durchgeführt wird; der Potenzialtest misst die Kompetenzen an den gymnasialen Anforderungen.

(4) Die Erziehungsberechtigten legen als Teil der Anmeldung die Empfehlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder das von der Grundschule ausgestellte Dokument über das Ergebnis der Kompetenzmessung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der weiterführenden Schule, an der das Kind aufgenommen werden soll, vor.

(5) 1Das Verfahren der pädagogischen Gesamtwürdigung, der zentralen Kompetenzmessung, des Potenzialtests, der Aufnahme an der Schule, die Aufnahmevoraussetzungen für das allgemein bildende Gymnasium sowie den Inhalt der Empfehlung der Klassenkonferenz regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Übergangsverfahren von den Deutsch-Französischen Grundschulen gemäß § 107a in die weiterführenden Schulen zu regeln und hierbei auch Ausnahmeregelungen von Absatz 3 vorzusehen.

(6) 1Schülerinnen und Schüler, welche nach Begabung oder Leistung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch einer der in Absatz 2 genannten Schulen nicht erfüllen, werden aus der Schule entlassen; sie haben, falls sie noch schulpflichtig sind, eine Schule der ihrer Begabung entsprechenden Schulart zu besuchen. 2Satz 1 gilt nicht im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach § 15 Absatz 4.

(7) 1Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen oder in eine Gemeinschaftsschule darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Schülerin oder der Schüler nicht am Schulort wohnt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist; die Schulaufsichtsbehörde kann Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen, wenn

1. dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk,
2. bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule oder
3. zur Vermeidung der Bildung einer weiteren Eingangsklasse einer Schule oder zusätzlicher Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk
3erforderlich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist. 4Die Schulaufsichtsbehörde hört vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler an.