(1) 1Gemeinden, Zweckverbände, Landkreise und Regionalverbände können mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. 2Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde feststellt, daß ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. 3Erfüllen Gemeinden und Landkreise die ihnen nach Satz 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften des Zweckverbandsrechts Anwendung.