SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 16.12.2025

§ 115

Auftragsverarbeitung von Verwaltungsdaten und Schulstatistik

(1) 1Das Kultusministerium und das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg können mit Wirkung für die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft einen oder mehrere Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung beauftragen, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von Kindern, die eine Sprachfördergruppe nach § 5c besuchen, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege einer Schülerin oder eines Schülers anvertraut ist, zu verarbeiten. Zweck der Verarbeitung ist

1. die Organisation der Beschulung im gewählten Bildungsgang durch die Schule zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags,
2. die Feststellung von Mehrfachbewerbungen durch die Schülerinnen und Schüler an verschiedenen Schulen zur Steuerung des Aufnahmeverfahrens,
3. die Ressourcenbereitstellung durch die zuständigen Schulaufsichtsbehörden,
4. die Erstellung von Statistiken als Steuerungswissen zur bedarfsgerechten Planung und Weiterentwicklung des Schulsystems.

(1a) 1Die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet. 2Der Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 kann vorsehen, dass die für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form mit einem nach dem Stand der Technik sicheren Verfahren an das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, das Statistische Landesamt Baden-Württemberg sowie die Schulaufsichtsbehörden übermittelt werden; soweit die Daten den Religionsunterricht nach § 96 Absatz 1 betreffen, können sie darüber hinaus auch der jeweiligen Religionsgemeinschaften zur Wahrnehmung schulaufsichtlicher Aufgaben übermittelt werden, Zweck der Übermittlung der Daten an die Religionsgemeinschaften ist die Organisation des in ihrer Zuständigkeit liegenden Religionsunterrichts sowie die Plausibilisierung der Daten.

(1b) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 2 tritt für die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums das zuständige Ministerium an die Stelle des Kultusministeriums oder des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg. 2Die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums übermitteln die zu statistischen Zwecken erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg oder eine vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle.

(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. nähere Einzelheiten nach Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 1a Satz 2 insbesondere den Auftrag, die beauftragte Stelle und die zu verarbeitenden Daten betreffend, zu regeln,
2. im Benehmen mit dem Finanzministerium statistische Erhebungen an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft über schulbezogene Tatbestände zum Zweck der Schulverwaltung und der Bildungsplanung anzuordnen; die Rechtsverordnung muss den Anforderungen des § 6 Absatz 5 des Landesstatistikgesetzes entsprechen; auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulaufsichtsbehörden, Schulleitungen, Lehrkräfte, sonstige an der Schule tätige Personen, Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege einer Schülerin oder eines Schülers anvertraut ist; die Befragten sind zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Beantwortung verpflichtet.

(3) Eine Schule ist berechtigt, zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, sowie Lehrkräfte bei einer anderen Schule zu erheben.

(3a) 1Zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können Bild- und Tonaufnahmen der Schülerinnen und Schüler hergestellt und weiterverarbeitet werden. 2Im Rahmen der Leistungsfeststellung gilt dies nur, wenn die jeweilige Aufzeichnung die zu bewertende Schülerarbeit ist. 3Aufzeichnungen nach Satz 1 sind unverzüglich nach Aufgabenerledigung, solche nach Satz 2 spätestens am Ende des darauffolgenden Schuljahres zu löschen.

(3b) Die Absätze 1 und 2 bis 3a gelten für die Grundschulförderklassen sowie für die Schulkindergärten entsprechend.

(3c) 1Zur Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung von Berufsschule und Wirtschaft sind von den Berufsschulen die Prüfungsarbeiten und Prüfungsergebnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler an die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen zu übermitteln. 2Die Datenübermittlung der Prüfungsergebnisse an die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen kann von den Schulen auch über ein zentrales Verfahren in digitaler Form durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg erfolgen. 3Zudem kann ein digitaler Datenabgleich der für Prüfungszwecke relevanten Daten von Prüfungsteilnehmenden zwischen den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen und den Schulen über ein zentrales Verfahren des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg erfolgen. 4Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg kann für statistische Zwecke und für die Organisation der Abschlussprüfung nicht personenbezogene Daten aus diesen Datensätzen auswerten.

(3d) Das Kultusministerium sowie die oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden können Vereinbarungen über die Datenverarbeitung im Auftrag mit Wirkung für die ihnen nachgeordneten Schulen abschließen; sie sind insoweit von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(3e) Verfahren, die

1. der Durchführung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrkräfte nach § 35 Absatz 3 Nummer 6,
2. der Durchführung von Aufgaben der datengestützten Qualitätsentwicklung nach § 114 Absätze 1 bis 3 oder
3. dem Einsatz digitaler Medien im Unterricht und digitaler Lehr- und Lernformen nach § 115b Absatz 1
2dienen, können über die Nutzer- und Zugangsverwaltung der Digitalen Bildungsplattform nach § 115a zugänglich gemacht werden. 3Die Datenübermittlung ist zum Zweck der Nutzer- und Zugangsverwaltung zulässig. 4Sofern für öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums ein verpflichtendes Verfahren über die Nutzer- und Zugangsverwaltung der Digitalen Bildungsplattform bereitgestellt wird, ist dessen Nutzung verpflichtend. 5Die zulässigerweise verarbeiteten Informationen über die in der Nutzer- und Zugangsverwaltung angelegten Personen sind Identifikationskennungen, Vornamen und Nachnamen, Informationen über eine Organisationszugehörigkeit und eine Lerngruppenzugehörigkeit, E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Passwörter in durch einen Algorithmus verschlüsselter Form sowie Protokolldaten und Cookies, soweit dies für die Nutzer- und Zugangsverwaltung der Personen erforderlich ist. 6Der Abruf der Attribute aus der Nutzer- und Zugangsverwaltung ist im für das jeweilige Verfahren erforderlichen Umfang zulässig. 7Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs und die weitere Verarbeitung der Daten nach Satz 5 trägt diejenige öffentliche Stelle, welcher die Durchführung des Verfahrens durch Gesetz zugewiesen wurde.

(4) Im Übrigen gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, das Landesdatenschutzgesetz.

(5) Die Absätze 1 bis 3d und 4 finden auf die Schulen in freier Trägerschaft Anwendung.