(1) 1Das Kultusministerium und das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg können mit Wirkung für die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft einen oder mehrere Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung beauftragen, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von Kindern, die eine Sprachfördergruppe nach § 5c besuchen, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege einer Schülerin oder eines Schülers anvertraut ist, zu verarbeiten. Zweck der Verarbeitung ist
(1a) 1Die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet. 2Der Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 kann vorsehen, dass die für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form mit einem nach dem Stand der Technik sicheren Verfahren an das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, das Statistische Landesamt Baden-Württemberg sowie die Schulaufsichtsbehörden übermittelt werden; soweit die Daten den Religionsunterricht nach § 96 Absatz 1 betreffen, können sie darüber hinaus auch der jeweiligen Religionsgemeinschaften zur Wahrnehmung schulaufsichtlicher Aufgaben übermittelt werden, Zweck der Übermittlung der Daten an die Religionsgemeinschaften ist die Organisation des in ihrer Zuständigkeit liegenden Religionsunterrichts sowie die Plausibilisierung der Daten.
(1b) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 2 tritt für die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums das zuständige Ministerium an die Stelle des Kultusministeriums oder des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg. 2Die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums übermitteln die zu statistischen Zwecken erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg oder eine vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle.
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(3) Eine Schule ist berechtigt, zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, sowie Lehrkräfte bei einer anderen Schule zu erheben.
(3a) 1Zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können Bild- und Tonaufnahmen der Schülerinnen und Schüler hergestellt und weiterverarbeitet werden. 2Im Rahmen der Leistungsfeststellung gilt dies nur, wenn die jeweilige Aufzeichnung die zu bewertende Schülerarbeit ist. 3Aufzeichnungen nach Satz 1 sind unverzüglich nach Aufgabenerledigung, solche nach Satz 2 spätestens am Ende des darauffolgenden Schuljahres zu löschen.
(3b) Die Absätze 1 und 2 bis 3a gelten für die Grundschulförderklassen sowie für die Schulkindergärten entsprechend.
(3c) 1Zur Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung von Berufsschule und Wirtschaft sind von den Berufsschulen die Prüfungsarbeiten und Prüfungsergebnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler an die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen zu übermitteln. 2Die Datenübermittlung der Prüfungsergebnisse an die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen kann von den Schulen auch über ein zentrales Verfahren in digitaler Form durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg erfolgen. 3Zudem kann ein digitaler Datenabgleich der für Prüfungszwecke relevanten Daten von Prüfungsteilnehmenden zwischen den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen und den Schulen über ein zentrales Verfahren des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg erfolgen. 4Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg kann für statistische Zwecke und für die Organisation der Abschlussprüfung nicht personenbezogene Daten aus diesen Datensätzen auswerten.
(3d) Das Kultusministerium sowie die oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden können Vereinbarungen über die Datenverarbeitung im Auftrag mit Wirkung für die ihnen nachgeordneten Schulen abschließen; sie sind insoweit von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(3e) Verfahren, die
(4) Im Übrigen gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, das Landesdatenschutzgesetz.
(5) Die Absätze 1 bis 3d und 4 finden auf die Schulen in freier Trägerschaft Anwendung.