SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983 (GBl. 1983, 397)

Zuletzt geändert am 29.1.2025 (GBl. 2025 Nr. 6)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

1. TEIL
Das Schulwesen
A.
Auftrag der Schule
§ 1Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
C.
Gliederung des Schulwesens (§§ 3-15)
§ 3Einheit und Gliederung des Schulwesens, inklusive Bildung
D.
Schulverbund (§§ 16-18)
§ 16Verbund von Schularten
E.
Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens (§§ 19-22)
§ 19Bildungsberatung
3. TEIL
Errichtung und Unterhaltung von Schulen
§ 27Grundsätze
4. TEIL
Schulaufsicht
§ 32Grundsätze
5. TEIL
Lehrkräfte, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz; örtliche Schulverwaltung
A.
Lehrkräfte, Schulleitung (§§ 38-43)
§ 38Lehrkräfte
B.
Lehrerkonferenz, Schulkonferenz (§§ 44- 47)
§ 44Allgemeines
C.
Örtliche Schulverwaltung (§§ 48-54)
§ 48Örtliche Schulverwaltung
6. TEIL
Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule; Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat
A.
Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§§ 55-61)
§ 55Eltern und Schule
B.
Schülermitverantwortung (§§ 62-70)
§ 62Aufgaben
C.
Landesschulbeirat
§ 71Landesschulbeirat
7. TEIL
Schüler
A.
Schulpflicht
§ 72Schulpflicht, Pflichten der Schüler
B.
Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (§§ 73-76)
§ 73Beginn der Schulpflicht
C.
Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§§ 77-81)
§ 77Beginn der Berufsschulpflicht
D.
Besondere Regelungen für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (§§ 82-84a)
§ 82Feststellung des Anspruchs
8. TEIL
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen
§ 93Schulgeldfreiheit
9. TEIL
Religionsunterricht
§ 96Grundsätze
10. TEIL
Ethikunterricht, Geschlechtserziehung
§ 100aEthikunterricht
11. TEIL
Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
§ 101Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
12. TEIL
Schlußvorschriften
§ 107Schulen besonderer Art

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