SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 16.12.2025

§ 114

Datengestützte Qualitätsentwicklung an Schulen

(1) 1Die öffentlichen Schulen sind zur datengestützten Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach den Absätzen 2 bis 8 verpflichtet. 2Der Referenzrahmen Schulqualität Baden-Württemberg ist eine verbindliche Grundlage der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an öffentlichen Schulen.

(2) 1Die Schulen evaluieren ihre Schul- und Unterrichtsqualität in regelmäßigen zeitlichen Abständen (interne Evaluation). 2Evaluationen nach Satz 1 können durch bedarfsorientierte externe Evaluationen ergänzt werden, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg durchgeführt werden (externe Evaluation). 3Die am Schulleben Beteiligten, insbesondere Schulleitung, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte, werden in Abhängigkeit vom Evaluationsthema miteinbezogen. 4Die Schulen können eine formale Zertifizierung nach anerkannten Standards anstreben, die außer durch das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg oder das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung nach Wahl der Schule und mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde auch durch einen akkreditierten Drittanbieter erfolgen kann. 5Weitere externe Rückmeldeformate zur Qualitätsentwicklung an Schulen, wie zum Beispiel Peer-Reviews durch Lehrkräfte oder Schulleitungen einer anderen Schule sowie externe Fachgutachten, sind möglich. 6Schülerinnen und Schüler sowie Schulleitungen und Lehrkräfte sind zur Mitwirkung an internen und externen Evaluationen sowie den weiteren externen Rückmeldeformaten verpflichtet. 7Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Einzelheiten zu den Evaluationen nach den Sätzen 1 und 2 sowie zu den Zertifizierungen nach Satz 4, insbesondere zu den Zuständigkeiten, den Themen, den Verfahren, dem Abschlussbericht, den Daten und der Verarbeitung personenbezogener Daten zu regeln.

(3) 1Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg befragt an Schulen regelmäßig Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zu ihren Eindrücken von verschiedenen Bereichen der Schul- und Unterrichtsqualität (Zentrale Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität). 2Erfasst werden können insbesondere die wahrgenommene Unterrichtspraxis, Professionalität und Zusammenarbeit sowie Schulklima oder Zufriedenheit und Wohlbefinden. 3Die Erhebungen liefern den Schulen und der Schulaufsicht auf Schulebene, Klassenstufen- oder Bildungsgangebene und Klassenebene Informationen zu den Themen nach Satz 2 und repräsentative Vergleichswerte. 4Die Ergebnisse werden von den Lehrkräften und der Schulleitung zur Schul- und Unterrichtsentwicklung genutzt und sind im Schuldatenblatt nach § 114 Absatz 7 als aggregierte Daten auf Schul-, Klassenstufen- und Bildungsgangebene enthalten. 5Die Schulleitung erhält die Ergebnisse darüber hinaus auf Klassenebene zur Erfüllung der Aufgaben der Schulleitung nach § 41 und die Schulaufsicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 32; die betreffenden Lehrkräfte erhalten die Ergebnisse zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung nach § 38 Absatz 6. 6Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität verpflichtet. 7Für die Dateneingabe und -auswertung sowie Ergebnisrückmeldung wird das vom Land bereitgestellte informationstechnische Verfahren genutzt. 8Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zu den Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität, insbesondere zu den Themen, den Verfahren, dem zeitlichen Ablauf, den Daten und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu regeln.

(4) 1Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg führt nach seinen durch § 2 Absatz 2 des Gesetzes über das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg festgelegten Aufgaben Lernstandserhebungen durch. 2Lernstandserhebungen sind landesweite Erhebungen zu fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. 3Sie liefern den Schulen Informationen und landesspezifische, repräsentative Vergleichswerte auf Individual-, Klassen- und Klassenstufenebene ihrer Schule. 4Die erhobenen Daten umfassen auch weitere schulische und außerschulische bildungsrelevante Daten, insbesondere sozio-demografische Informationen. 5Hierbei werden nur Daten erhoben, die für die Datenaufbereitung, für die Darstellung und Auswertung der Ergebnisse sowie die Generierung entsprechender Vergleichswerte erforderlich sind. 6Die jeweilige Lehrkraft erhält eine Ergebnisrückmeldung auf Schul- und Klassenstufenebene sowie für die von ihr unterrichteten Klassen auch auf Klassen- und Schülerebene, die Schulleitung auf Schul-, Klassenstufen- und Klassenebene und für die Entscheidung über die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die Entscheidung über Bildungswege oder Gespräche mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen von runden Tischen mit der Schulaufsicht auf Schülerebene. 7Die Schulaufsicht erhält die Daten der Lernstandserhebungen auf Schul-, Klassenstufen- und Klassenebene zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 32. 8Daneben enthält jede Auswertung Ergebnisrückmeldungen getrennt nach Gruppen, welche aufgrund der erhobenen schulischen und außerschulischen bildungsrelevanten Daten gebildet werden. 9Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg verarbeitet die Ergebnisse auf Schul-, Klassenstufen-, Klassen- und Gruppenebene sowie auf Schülerebene. 10Schulleitungen, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an Lernstandserhebungen teilzunehmen. 11Bei der Dateneingabe und Ergebnisrückmeldung ist ein vom Land bereitgestelltes informationstechnisches Verfahren zu nutzen. 12Lernstandserhebungen sind nicht Teil der Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler. 13Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten und in den zuständigen Lehrerkonferenzen besprochen.

(5) 1Internationale, nationale und landesweite Studien zu bildungspolitisch relevanten Themen dienen der datengestützten Qualitätsentwicklung auf Ebene des Bildungssystems, der Systemsteuerung, der Bildungsplanung und der Schulverwaltung, indem sie die Leistungsfähigkeit des deutschen oder baden-württembergischen Bildungswesens im internationalen oder nationalen Vergleich, das Erreichen der Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz oder Trends im nationalen und baden-württembergischen Bildungswesen feststellen. 2Dabei handelt es sich um Studien, zu deren Teilnahme sich die Bundesländer durch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz verpflichtet haben, oder um Studien sowie Studienerweiterungen, die durch die Kultusverwaltung durchgeführt werden. 3Das Kultusministerium kann die Schulen zur Teilnahme verpflichten. 4Die Studien stützen sich auf repräsentative Stichproben. 5Die erhobenen Daten aus diesen Studien umfassen auch weitere schulische und außerschulische bildungsrelevante Daten, insbesondere sozio-demografische Informationen. 6Diese werden verarbeitet, um zentrale bildungspolitische Handlungsfelder wie Bildungsungleichheiten datenbasiert zu beleuchten und um Erklärungsansätze für Leistungsunterschiede liefern zu können. 7Die Daten sind pseudonymisiert zu erheben oder, sofern dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, unverzüglich nach Erhebung zu pseudonymisieren. 8Schülerinnen und Schüler sowie Schulleitungen und Lehrkräfte sind zur Teilnahme verpflichtet.

(6) 1Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg führt wissenschaftliche Evaluationen von Schulversuchen, Modellvorhaben und bildungspolitischen Reformmaßnahmen durch, gegebenenfalls unter Mitwirkung weiterer wissenschaftlicher Einrichtungen. 2Die im Rahmen wissenschaftlicher Evaluationen bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Schulleitungen und gegebenenfalls weiteren am Schulleben beteiligten Personen zu erhebenden Daten dürfen nur in anonymisierter oder, soweit dies für eine längsschnittliche Betrachtung von Daten erforderlich ist, in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. 3Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie Schulleitungen sind zur Teilnahme verpflichtet.

(7) 1Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg führt schulstatistische Daten, Schülerleistungsdaten, insbesondere Lernstandserhebungen und Prüfungsergebnisse, sowie weitere schulische und außerschulische bildungsrelevante Daten, insbesondere aus Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität, zur Unterrichtsversorgung sowie sozio-demografische Daten, zusammen und wertet diese aus. 2Es stellt den Schulen und der Schulaufsicht die in Satz 1 genannten Daten und Auswertungen zum Zweck der datengestützten Qualitätsentwicklung, insbesondere durch das jährliche schulspezifische Schuldatenblatt sowie über geeignete informationstechnische Verfahren zur Verfügung. 3Das Schuldatenblatt enthält aggregierte Daten nach Satz 1 auf Schul-, Klassenstufen- und Bildungsgangebene sowie gegebenenfalls repräsentative Vergleichswerte. 4Die entsprechenden informationstechnischen Verfahren enthalten zusätzlich aggregierte Daten auf Klassenebene.

(8) 1Für die externe Evaluation nach Absatz 2 sowie Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 7, mit Ausnahme der internationalen und nationalen Studien nach Absatz 5, ist das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung, für Maßnahmen nach Absatz 2, mit Ausnahme der externen Evaluation, die jeweilige Schule. 2Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg kann eine oder mehrere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen. 3Die nach den Absätzen 2 bis 7 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald ihre Speicherung für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht mehr erforderlich ist. 4Eine Löschung oder Anonymisierung erfolgt bei Daten nach den Absätzen 3 bis 7 im Hinblick auf § 113a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 spätestens zwei Jahre nach dem Ende des Schulbesuchs, im Übrigen spätestens nach zehn Jahren. 5Abweichende Fristen können durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 8 geregelt werden. 6Für wissenschaftliche Analysen können Hochschulen auf Klassenebene aggregierte und anonymisierte Datensätze durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt werden, sofern ausgeschlossen ist, dass die Daten einzelnen Schulen zugeordnet werden können.