SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 16.12.2025

§ 113a

Verarbeitung von Schülerindividualdaten

(1) 1Für alle Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Schulen sowie den Schulen in freier Trägerschaft in Baden-Württemberg wird durch die jeweilige Schule ein personenbezogener Datensatz geführt. Auf diese Daten haben

1. die an der Schule tätigen Lehrkräfte sofern sie
a) die Schülerin oder den Schüler unterrichten oder in einer außerunterrichtlichen Veranstaltung betreuen oder
b) durch die Schulleitung mit Verwaltungsaufgaben betraut wurden
2. die Schulleitung
3nach einem von der Schulleitung festgelegten Rechte- und Rollenkonzept sowie protokollierten Zugriff, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 1 und die Zwecke ihrer Verarbeitung sind

1. Identifizierungsdaten, um die Identität der Schülerinnen und Schüler festzustellen und sie in der Schule zu registrieren.
2. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler, um bei Bedarf Kontakt aufnehmen zu können.
3. Bildungsdaten; diese umfassen erbrachte Leistungen, die erteilten Leistungsbewertungen, Zeugnisse, Darstellungen der Lernentwicklung, Teilnahme an Kursen oder außerschulischen Aktivitäten, die für die angemessene Förderung der Schülerinnen und Schüler und die Erteilung von schulischen Berechtigungen erforderlich sind.
4. Gesundheitsdaten: die zur Vermeidung von oder der angemessenen Reaktion auf gesundheitliche Zwischenfälle erforderlich sind.
5. Verhaltensdaten: diese umfassen Informationen über das Verhalten der Schülerinnen und Schüler in der Schule, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie weitere Verhaltensaufzeichnung wegen Lob oder Missbilligung eines Verhaltens. Diese Daten dienen der Verwirklichung des Erziehungsauftrags der Schule, um bei schulischen Maßnahmen das bisherige Verhalten einbeziehen zu können.
6. Verwaltungs- und Organisationsdaten, die der Organisation der Schule, des Unterrichts- sowie von außerunterrichtlichen Veranstaltungen dienen.

(3) 1Jeder Schülerin und jedem Schüler wird eine individuelle Identifikationsnummer zugeordnet, die für ihre oder seine gesamte schulische Laufbahn Gültigkeit behält. 2Zweck dieser Zuordnung ist die Möglichkeit der Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulwechsels an die aufnehmende Schule, die Wahrnehmung schulübergreifender Verwaltungsaufgaben, sofern die Schülerin oder der Schüler zeitgleich mehrere Schulen besucht, die Feststellung von Mehrfachbewerbungen sowie die Nachvollziehbarkeit von Bildungsverläufen. 3Die Übermittlung oder Zugänglichmachung personenbezogener Daten zwischen den Schulen ist zulässig, soweit sie zur kontinuierlichen Förderung, Erziehung und Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler im konkreten Umfang erforderlich und angemessen sind. 4Die zu übermittelnden Daten und die Voraussetzungen für die Übermittlung oder Zugänglichmachung regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung.

(4) 1Die Identifikationsnummer wird beim Eintritt in die Schullaufbahn erzeugt oder nach § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes von der Schule abgerufen und sowohl in einem zentralen Schülerpool als auch in der Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler besucht wird, gespeichert. 2Der Identifikationsnummer werden im zentralen Schülerpool die personenbezogenen Daten zugeordnet, welche durch die Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 4 bestimmt werden. 3Diese Daten werden bei einem Schulwechsel der Schülerin oder des Schülers an die aufnehmende Schule übermittelt. 4Die an der Schule erstellte Identifikationsnummer ist zu löschen, wenn die bisherige Schülerin oder der Schüler keine Schule mehr besucht, die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist und seit dem Ende des Schulbesuchs fünf Jahre vergangen sind. 5Für die Zuordnung und Verwaltung der Identifikationsnummer ist das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 DS-GVO, für die Verarbeitung der mit der Identifikationsnummer verknüpften Daten die Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler besucht wird.

(5) 1Jeder Schülerin und jedem Schüler wird zur Erhebung bildungsstatistischer Daten ein individuelles Pseudonym zugeordnet, das für ihre oder seine gesamte schulische Laufbahn Gültigkeit behält, über einen technischen Prozess erzeugt wird. 2Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 DS-GVO für die Erstellung des Pseudonyms ist das Institut für Bildungsanalysen. 3Die Wiederherstellung des Personenbezugs pseudonymisierter zentral gespeicherter statistischer Daten erfolgt ausschließlich während des Prüfprozesses im Zuge der Plausibilisierung und ist technisch so ausgestaltet, dass nur die Schule den zugehörigen personenbezogenen Datensatz einsehen kann. 4Voraussetzung für die Übermittlung pseudonymisierter Daten ist, dass sie ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer Schülerin oder einem Schüler zugeordnet werden können.

(6) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg darf

1. Statistikdaten nach Anlage 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen,
2. Schulqualitätsdaten nach § 114 Absätze 3 bis 6; diese umfassen die Ergebnisse zentraler Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität, die Ergebnisse von Lernstanderhebungen, Internationalen, nationalen und landesweiten Studien zu bildungspolitisch relevanten Themen sowie der Evaluation von Schulversuchen
3. Daten über die Entwicklung von fachlichen und überfachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler, die aus einem vom Land bereitgestellten informationstechnischen Verfahren nach § 115d zum Zweck der Lernverlaufsdiagnostik gewonnen werden,
4. Daten der über den Bildungsgang erreichten Abschlüsse und Berechtigungen sowie zu Bildungs- und Berufszielen,
5. Daten zu den kulturellen Ressourcen des Haushalts sowie dem Wohnumfeld der Schülerinnen und Schüler, die für einen fairen Vergleich der Leistungen der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind, sowie zu kognitiven und sozio-emotionalen Kompetenzen wie Selbstwahrnehmung, Selbstregulation, Empathie und sozialen Fähigkeiten, zu Sprache und Migrationshintergrund und
6. Daten zur Inanspruchnahme von schulischen Angeboten durch die Schülerinnen und Schüler einschließlich der Bewertung der von ihnen erbrachten Leistungen,
2pseudonymisiert erheben, abrufen, nutzen, verknüpfen und auswerten. 3Zweck dieser Datenverarbeitung ist die Bereitstellung von Daten sowie deren wissenschaftliche Auswertung zur Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Schulen sowie der Schulaufsicht bei der datengestützten Qualitätsentwicklung der Schulen sowie des Kultusministeriums bei bildungspolitischen Entscheidungen durch entsprechende Situationsanalysen, durch Analyse und Bewertung der Wirksamkeit bildungspolitscher Entscheidungen oder Fördermaßnahmen auf Basis wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns sowie die Sicherung der Qualität und die Weiterentwicklung der entsprechenden diagnostischen Verfahren. 4Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg darf den Schulen und den Schulaufsichtsbehörden die sie betreffenden Ergebnisse der Auswertung nach den Sätzen 1 und 2 als Einzeldaten in anonymisierter oder ansonsten in aggregierter Form übermitteln.

(7) Die nach Absatz 6 pseudonymisierten Individualdaten der Schülerinnen und Schüler dürfen auf Anforderung des Statistischen Bundesamtes zur Erstellung des Zensus sowie auf Anforderung der Kultusministerkonferenz zur Erstellung eines bundesweiten Bildungsverlaufsregisters sowie zur Durchführung von Fördermaßnahmen und Förderprogrammen an diese Stellen oder an von diesen Stellen benannte Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung übermittelt werden.

(8) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die zu Zwecken der Verwaltung und Organisation, Zwecken der kontinuierlichen Förderung, Erziehung und Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler, Zwecken der Schulaufsicht, der Beratung oder Qualitätsentwicklung an den Schulen und den Sprachfördergruppen nach § 5c, der Schulstatistik, der für die Analyse und Bewertung der Wirksamkeit bildungspolitscher Entscheidungen oder Fördermaßnahmen sowie zur Sicherung der Qualität und der Weiterentwicklung der entsprechenden diagnostischen Verfahren zu erhebenden Daten innerhalb der Datenarten nach Absatz 2 Nummern 1 bis 6 sowie Absatz 6 Nummern 1 bis 6,
2. die Art und Weise ihrer Erhebung,
3. die Aufbereitung dieser Daten und deren Verknüpfung,
4. die Verarbeitung der im Rahmen von Erhebungen übermittelten personenbezogenen Daten durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und das Kultusministerium oder durch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg und die Religionsgemeinschaften für deren Religionsunterricht,
5. deren Bereitstellung insbesondere für die Schulen, Schulaufsichtsbehörden, das Statistische Bundesamt sowie die Kultusministerkonferenz,
6. die Nutzung für die genannten Zwecke sowie die Dauer ihrer Speicherung und Bereitstellung.
2zu regeln.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden auf die Kinder, die eine Sprachfördergruppe nach § 5c besuchen, entsprechende Anwendung.

(10) Die Absätze 1 bis 9 finden auf die Schulen in freier Trägerschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass

1. Schulen in freier Trägerschaft einen personenbezogenen Datensatz im Sinne des Absatz 1 ausschließlich zu den in Absatz 2 genannten Zwecken der Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulwechsels an die aufnehmende Schule sowie die Wahrnehmung schulübergreifender Verwaltungsaufgaben anzulegen haben,
2. die Übermittlung pseudonymisierter Daten nur insoweit erfolgt, als die in Absatz 6 Nummer 1 bis 6 genannten Regelungen auf die Schulen in freier Trägerschaft Anwendung finden oder eine Teilnahme an diesen Verfahren oder Erhebungen freiwillig erfolgt.
2Die sich aus § 115 Absatz 2 Nummer 2 und § 116 Absatz 2 ergebenden Verpflichtungen der Schulen in freier Trägerschaft bleiben hiervon unberührt.